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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Hygiene beim Schlachten. V des EDI AS …
Anhang 3 (Art. 3)
Hygienemassnahmen in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben
2 Besondere Hygienevorschriften: Schlachtvieh und Gehegewild
Ziff. 2.1 Abs. 2
2Erlaubt sind ferner:
a. das Zerteilen der Schlachttierkörper in Hälften, Viertel und Sechstel;
Ziff. 2.3 Abs. 6bis
6bisAbweichend von Absatz 6 Buchstabe a muss der Magen von Kälbern, wenn er für die Labproduktion bestimmt ist, nur entleert werden.