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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Verordnung AS ...

2. Abschnitt: Gebühren der Kantone

Art. 116

1Die Kantone erheben für amtliche Kontrollen Gebühren, insoweit sie zu Beanstandungen geführt haben; vorbehalten bleibt Artikel 119.

2Sie erheben Gebühren bis zu folgenden Höchstbeträgen:

a. für Probenahmen: höchstens 200 Franken pro Probenahme;

b. für Inspektionen: höchstens 4000 Franken pro Inspektion;

c. für Probenuntersuchungen: höchstens 6000 Franken pro Probe.

3Bei der Festsetzung der einzelnen Gebühren ist dem Aufwand an Zeit, eingesetzten Apparaten und Material Rechnung zu tragen.

4In besonders leichten Fällen von Beanstandungen wird auf das Erheben der Gebühr verzichtet.

5Die Kantone erheben für die amtliche Kontrolle von Zerlegebetrieben, die einer Bewilligung nach Artikel 21 LGV42 bedürfen, Gebühren. Diese werden nach dem Grundsatz von Absatz 3 bemessen.

6Für besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die auf Antrag durchgeführt werden und die mit einem Aufwand verbunden sind, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht, werden die Gebühren nach dem Grundsatz von Absatz 3 bemessen.

7Der Stundenansatz bestimmt sich nach kantonalem Recht.

8Auslagen können gesondert verrechnet werden.

Art. 117 Gebühren für verstärkte Kontrollen

1Für verstärkte Kontrollen nach Artikel 36 werden die Gebühren bei den für die Waren verantwortlichen Lebensmittelbetrieben erhoben.

2Für die Berechnung der Gebühren gilt Artikel 114 Absätze 1 und 2.

2. Kapitel: Bewilligung von Prüfungen durch ausländische Behörden

Art. 118

Das BLV ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Bewilligungen an ausländische Behörden, die einen Schweizer Betrieb, der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände in ihr Land ausführt, kontrollieren wollen.

42 SR 817.02