Vorlage
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 45Fedlex · Vorlage
Verordnung AS ...
c. eine Bezeichnung nach den Artikeln 14–16a und 63 LwG37 oder eine Bezeichnung betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach einem völkerrechtlichen Vertrag mit der Schweiz geschützt ist, die Anforderungen nach den entsprechenden Verordnungen oder dem entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag nicht entspricht.
Art. 106 Internationaler Austausch von Personendaten
1Das BLV tauscht mit den zuständigen Behörden von anderen Ländern oder internationalen Organisationen nur dann Personendaten aus, wenn dies erforderlich ist:
a. aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages;
b. zur Bewältigung von Krisensituationen;
c. wenn Gefahr im Verzug ist;
d. wenn es feststellt oder Grund zur Annahme hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entspricht.
2Es kann sich für die Bearbeitung der ausgetauschten Personendaten an ausländischen Informationssystemen beteiligen oder sein eigenes Informationssystem erstellen.
3Die Vollzugsbehörden geben die erforderlichen Daten in einer für das Informationssystem geeigneten Form an das BLV weiter.
3. Abschnitt: Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
Art. 107
1Die Bundesbehörden und die kantonalen Vollzugsbehörden sowie die Dritten bewahren die Personendaten nach ihrer Erhebung während mindestens fünf Jahren auf.
2Die Personendaten werden nach zehn Jahren vernichtet, sofern sie nicht mehr zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigt werden. In jedem Fall werden sie spätestens dreissig Jahre nach ihrer Erhebung vernichtet oder anonymisiert.
3Das Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199838 sowie die kantonalen Gesetzgebungen über die Archivierung bleiben vorbehalten.
37 SR 910.1
38 SR 152.1