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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung AS ...
2. Kapitel: Bearbeitung von Daten zu Risikoanalysezwecken
Art. 108 Art der bearbeiteten Daten
1Die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten bearbeiten anonymisierte Daten zu Risikoanalysezwecken.
2Die zu Risikoanalysezwecken bearbeiteten Daten beinhalten insbesondere die Daten:
a. der Inspektionen in den Betrieben;
b. der verstärkten Kontrollen;
c. der amtlichen Probeuntersuchungen;
d. für die Erstellung des Jahresberichtes zum nationalen Kontrollplan;
e. die für die Einhaltung der Anforderungen der völkerrechtlichen Verträge benötigt werden.
Art. 109 Datenaustausch
1Die Bundesbehörden und die kantonalen Vollzugsbehörden sowie die Dritten geben ihre Daten gemäss den Weisungen des BLV weiter.
2Die Daten werden auf geeigneten Datenträgern ausgetauscht, die die Datensicherheit gewährleisten.
3Das EDI kann vorsehen, dass die Datenbearbeitung ausschliesslich in einem vom BLV vorgegebenen Informationssystem stattfindet und die Datenübermittlung ausschliesslich über vom BLV verwaltete Schnittstellen erfolgt.
Art. 110 Aufbewahrung
Die zu Risikoanalysezwecken bearbeiteten anonymisierten Daten dürfen während unbeschränkter Zeit aufbewahrt werden.
6. Titel: Gebühren und weitere Vollzugsbestimmungen
1. Kapitel: Gebühren
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Art. 111 Gebührenpflicht
1Wer eine amtliche Kontrolle, eine Verfügung oder eine Dienstleistung einer Bundesbehörde veranlasst, muss eine Gebühr bezahlen. Auslagen werden gesondert berechnet.
2Die Bundesbehörden erheben für amtliche Kontrollen nur insoweit Gebühren, als diese zu Beanstandungen geführt haben.