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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Verordnung AS ...

Art. 103 Datenaustausch zwischen dem Bund und den Kantonen

1Das BLV, die EZV und die kantonalen Vollzugsbehörden tauschen Personendaten aus:

a. zur Bewältigung von Krisensituationen;

b. bei Gefahr im Verzug;

c. zur Koordination des Vollzugs;

d. im Zusammenhang mit den verstärkten Kontrollen nach dem 4. Kapitel.

2Zur Umsetzung der Ziele nach Artikel 1 LMG melden die kantonalen Vollzugsbehörden dem Bundesamt für Landwirtschaft die Täuschungsfälle betreffend die Produkte nach den Artikeln 14–16b des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199836 (LwG) und betreffend die Bezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nach einem völkerrechtlichen Vertrag mit der Schweiz geschützt sind.

3Das BLV regelt die Anforderungen an die Daten und an die technischen Aspekte der Datenübermittlung.

Art. 104 Datenaustausch innerhalb des Bundes

Die Bundesbehörden tauschen Personendaten aus:

a. um Krisen zu bewältigen;

b. bei Gefahr im Verzug;

c. wenn sie feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass ein Produkt nicht den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entspricht;

d. wenn sie feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass ein Betrieb die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung nicht einhält;

e. um die verstärkten Kontrollen nach den Artikeln 37–44 an der Grenze zu koordinieren.

Art. 105 Datenaustausch mit Dritten

Im Rahmen von Kontroll- oder Zertifizierungsverfahren oder deren Kontrolle sowie der Übertragung von Aufgaben nach Artikel 55 LMG tauschen die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten zwecks Koordination des Lebensmittelvollzugs Personendaten aus, wenn sie feststellen oder Grund zur Annahme haben, dass:

a. ein Produkt nicht den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entspricht;

b. ein Betrieb die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung nicht einhält;

36 SR 910.1