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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung AS ...
3Die Bundesbehörden sowie die Behörden der Kantone und der Gemeinden, sofern sie Gegenrecht halten, müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie Dienstleistungen für sich selbst in Anspruch nehmen.
4Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200439.
Art. 112 Gebührenbemessung
1Die Gebühren für amtliche Kontrollen und Dienstleistungen werden nach den festen Gebührenansätzen oder nach Aufwand innerhalb der Gebührenrahmen nach Anhang 9 bemessen.
2Die Gebühren für amtliche Kontrollen und Dienstleistungen, für die in Anhang 9 kein Ansatz oder Rahmen besteht, werden nach Aufwand berechnet. Der Stundenansatz darf 300 Franken nicht überschreiten. Ein Aufwand von weniger als einer Stunde wird nicht in Rechnung gestellt.
3Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
Art. 113 Gebühren für verstärkte Kontrollen
1Bei verstärkten Kontrollen nach Artikel 36 werden Gebühren nach Anhang 9 erhoben.
2Für die Berechnung der Gebühren gilt Artikel 114 Absätze 1 und 2.
Art. 114 Auslagen
Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelnen Kontrollen oder Dienstleistungen zusätzlich anfallen. Es sind dies über die Kosten nach Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200440 hinaus namentlich:
a. Honorare nach den Artikeln 8l–8t RVOV41;
b. Kosten, die durch Beweiserhebung oder besondere Prüfungen verursacht werden.
Art. 115 Inkasso
Gebühren bis zu 200 Franken können zum Voraus oder per Nachnahme erhoben werden.