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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. V AS …

d. die Überwachung von Zoonose-Erregern, Antibiotikaresistenzen und anderen im Zusammenhang mit Lebensmitteln relevanten Gefahren;

e. den Jahresbericht über den MNKP und andere Berichte des Bundes über amtliche Kontrollen.

Art. 2 Geltungsbereich

1Die Verordnung gilt für amtliche Kontrollen:

a. entlang der Lebensmittelkette;

b. von Gebrauchsgegenständen.

2Sie gilt insbesondere für Kontrollen in den folgenden Bereichen:

a. Pflanzengesundheit;

b. Tiergesundheit;

c. Tierschutz;

d. Futtermittel;

e. Tierarzneimittel;

f. Lebensmittel;

g. Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 LMG;

h. Bezeichnungen gemäss Landwirtschaftsrecht.

3Die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts gelten nicht für die Kontrollen:

a. von Prozessen gemäss der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20186;

b. von Prozessen gemäss der Weinverordnung vom 14. November 20077;

c. die im Rahmen der Zertifizierungsverfahren von geschützten Herkunftsbezeichnungen von Landwirtschaftsprodukten durchgeführt werden.

Art. 3 Begriffe

Die folgenden Begriffe bedeuten:

a. mehrjähriger nationaler Kontrollplan (MNKP): von der zuständigen Behörde für mehrere Jahre erstelltes Dokument mit allgemeinen Angaben zur Struktur, Organisation und Strategie des amtlichen Kontrollsystems für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände;

b. Lebensmittelkette: alle Stufen und Verfahren der Herstellung, der Verarbeitung, des Vertriebs, der Lagerung und der Handhabung eines Lebensmittels und seiner Zutaten, von der Primärproduktion bis zum Verzehr;

6 SR 916.20

7 SR 916.140