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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. V AS …
d. die Überwachung von Zoonose-Erregern, Antibiotikaresistenzen und anderen im Zusammenhang mit Lebensmitteln relevanten Gefahren;
e. den Jahresbericht über den MNKP und andere Berichte des Bundes über amtliche Kontrollen.
Art. 2 Geltungsbereich
1Die Verordnung gilt für amtliche Kontrollen:
a. entlang der Lebensmittelkette;
b. von Gebrauchsgegenständen.
2Sie gilt insbesondere für Kontrollen in den folgenden Bereichen:
a. Pflanzengesundheit;
b. Tiergesundheit;
c. Tierschutz;
d. Futtermittel;
e. Tierarzneimittel;
f. Lebensmittel;
g. Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 LMG;
h. Bezeichnungen gemäss Landwirtschaftsrecht.
3Die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts gelten nicht für die Kontrollen:
a. von Prozessen gemäss der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20186;
b. von Prozessen gemäss der Weinverordnung vom 14. November 20077;
c. die im Rahmen der Zertifizierungsverfahren von geschützten Herkunftsbezeichnungen von Landwirtschaftsprodukten durchgeführt werden.
Art. 3 Begriffe
Die folgenden Begriffe bedeuten:
a. mehrjähriger nationaler Kontrollplan (MNKP): von der zuständigen Behörde für mehrere Jahre erstelltes Dokument mit allgemeinen Angaben zur Struktur, Organisation und Strategie des amtlichen Kontrollsystems für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände;
b. Lebensmittelkette: alle Stufen und Verfahren der Herstellung, der Verarbeitung, des Vertriebs, der Lagerung und der Handhabung eines Lebensmittels und seiner Zutaten, von der Primärproduktion bis zum Verzehr;