Vorlage

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 72Fedlex · Vorlage

Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. V AS …

3. Abschnitt: Prozesskontrolle

Art. 7 Grundkontrollen

1 Betriebe der Primärproduktion, Betriebe mit der Primärproduktion vor- oder direkt nachgelagertem Tätigkeitsbereich und Betriebe, die der Meldepflicht nach den Artikeln 20 und 62 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung8 vom 16. Dezember 2016 unterstehen und in Anhang 1 erwähnt sind, werden gemäss den in diesem Anhang festgelegten maximalen Zeitspannen einer Kontrolle unterzogen.

2 Zusätzlich zu den Grundkontrollen nach Absatz 1 werden bei rund 2 Prozent der in Absatz 1 genannten Betriebe zufällige Kontrollen gemäss Artikel 3 Buchstabe h durchgeführt.

3 Die übrigen Betriebe werden gemäss den Kriterien der zuständigen Vollzugsbehörden der Kantone und des Bundes kontrolliert.

4 Das BLW und das BLV können in ihren Zuständigkeitsbereichen und in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden für jede Betriebskategorie die Prüfpunkte und die Beurteilungskriterien für diese Punkte angeben.

5 Ausser im Bereich der Primärproduktion können die zuständigen Vollzugsbehörden die Zeitspanne zwischen den Kontrollen nach Absatz 1 bei Betrieben verkürzen, die im Vergleich mit anderen Betrieben der gleichen Kategorie ein erhöhtes Risiko darstellen.

6 Ausser im Bereich der Primärproduktion können die zuständigen Vollzugsbehörden die Zeitspannen zwischen den Kontrollen nach Absatz 1 für die Kontrolle von Betrieben in schwer zugänglichen Gebieten erhöhen.

7 Falls im Rahmen einer Grundkontrolle wichtige Elemente nicht überprüft werden konnten, wird im Allgemeinen eine zusätzliche Kontrolle durchgeführt.

8 Das BLV kann die Kontrollhäufigkeiten der Liste 3 in Anhang 1 bei Bedarf anpassen.

Art. 8 Zusätzliche Kontrollen

Nebst den Grundkontrollen können zusätzliche Kontrollen vorgenommen werden, insbesondere:

a. Nachkontrollen nach Artikel 3 Buchstabe d zur Überprüfung der bemängelten Kontrollrubriken und zur Behebung der Mängel;

b. Verdachtskontrollen nach Artikel 3 Buchstabe e;

c. Kontrollen, die durchgeführt werden, wenn in einem Betrieb wesentliche Änderungen gemeldet werden;

d. für Betriebe der Primärproduktion gemäss Anhang 1: Zwischenkontrollen nach Artikel 3 Buchstabe f.

8 SR 817.02