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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. V AS …
3. Abschnitt: Prozesskontrolle
Art. 7 Grundkontrollen
1 Betriebe der Primärproduktion, Betriebe mit der Primärproduktion vor- oder direkt nachgelagertem Tätigkeitsbereich und Betriebe, die der Meldepflicht nach den Artikeln 20 und 62 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung8 vom 16. Dezember 2016 unterstehen und in Anhang 1 erwähnt sind, werden gemäss den in diesem Anhang festgelegten maximalen Zeitspannen einer Kontrolle unterzogen.
2 Zusätzlich zu den Grundkontrollen nach Absatz 1 werden bei rund 2 Prozent der in Absatz 1 genannten Betriebe zufällige Kontrollen gemäss Artikel 3 Buchstabe h durchgeführt.
3 Die übrigen Betriebe werden gemäss den Kriterien der zuständigen Vollzugsbehörden der Kantone und des Bundes kontrolliert.
4 Das BLW und das BLV können in ihren Zuständigkeitsbereichen und in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden für jede Betriebskategorie die Prüfpunkte und die Beurteilungskriterien für diese Punkte angeben.
5 Ausser im Bereich der Primärproduktion können die zuständigen Vollzugsbehörden die Zeitspanne zwischen den Kontrollen nach Absatz 1 bei Betrieben verkürzen, die im Vergleich mit anderen Betrieben der gleichen Kategorie ein erhöhtes Risiko darstellen.
6 Ausser im Bereich der Primärproduktion können die zuständigen Vollzugsbehörden die Zeitspannen zwischen den Kontrollen nach Absatz 1 für die Kontrolle von Betrieben in schwer zugänglichen Gebieten erhöhen.
7 Falls im Rahmen einer Grundkontrolle wichtige Elemente nicht überprüft werden konnten, wird im Allgemeinen eine zusätzliche Kontrolle durchgeführt.
8 Das BLV kann die Kontrollhäufigkeiten der Liste 3 in Anhang 1 bei Bedarf anpassen.
Art. 8 Zusätzliche Kontrollen
Nebst den Grundkontrollen können zusätzliche Kontrollen vorgenommen werden, insbesondere:
a. Nachkontrollen nach Artikel 3 Buchstabe d zur Überprüfung der bemängelten Kontrollrubriken und zur Behebung der Mängel;
b. Verdachtskontrollen nach Artikel 3 Buchstabe e;
c. Kontrollen, die durchgeführt werden, wenn in einem Betrieb wesentliche Änderungen gemeldet werden;
d. für Betriebe der Primärproduktion gemäss Anhang 1: Zwischenkontrollen nach Artikel 3 Buchstabe f.