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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. V AS …
h. die Ausbildung der Angestellten der zuständigen Behörden;
i. die für die amtlichen Kontrollen vorgesehenen dokumentierten Verfahren;
j. die Notfallpläne für den Krisenfall, einschliesslich der Benennung der zuständigen Behörden, die zu mobilisieren sind, und der Beschreibung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der Verfahren zum Informationsaustausch zwischen diesen Behörden und anderen betroffenen Parteien;
k. die allgemeine Organisation der Zusammenarbeit und Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Schweiz und der Drittstaaten;
l. die Liste der amtlichen Kontrollaufgaben der zuständigen Behörden entlang der gesamten Lebensmittelkette;
m. die Liste der nationalen Kontrollprogramme, die nach Artikel 18 umgesetzt werden.
Art. 6 Erarbeitung, Genehmigung und Änderung des mehrjährigen
nationalen Kontrollplans
1Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erarbeiten den MNKP gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden und mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) und bei Bedarf mit anderen Bundesämtern.
2Das BLW und das BLV berücksichtigen dabei die internationalen Normen und Empfehlungen sowie die Berichte nach den Artikeln 20 und 21.
3Der MNKP wird grundsätzlich für den Zeitraum von 4 Jahren erarbeitet.
4Er wird dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zur Genehmigung vorgelegt.
5Der MNKP wird regelmässig an die in Artikel 2 genannten Bereiche angepasst und insbesondere überprüft, um folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a. das Auftreten neuer Krankheiten, Pflanzenschädlinge oder anderer Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder –sofern es sich um gentechnisch veränderten Organismen und Pflanzenschutzmittel handelt – auch für die Umwelt sowie das Auftreten neuer Fälle von Täuschung;
b. wesentliche Änderungen in der Organisation der zuständigen Behörden;
c. die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden;
d. etwaige Ergebnisse der von Drittstaaten durchgeführten Kontrollen; und
e. wissenschaftliche Erkenntnisse.
6Das BLW und das BLV konsultieren die zuständigen kantonalen Behörden und die EZV vor einer Revision des MNKP, falls die Anpassungen einen erheblichen Einfluss auf ihre Ressourcen haben.
7Die Änderungen werden dem WBF und dem EDI zur Genehmigung vorgelegt.