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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. V AS …

Art. 9 Delegation der Kontrollen

1 Delegiert eine kantonale Vollzugsbehörde die Kontrollen an eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Stelle, so hat sie die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag zu regeln. Die kantonale Vollzugsbehörde muss die Einhaltung der Vertragsbestimmungen überwachen und sich vergewissern, dass die Vorschriften des Bundes in Bezug auf die Durchführung der Kontrollen eingehalten werden.

2 Privatrechtliche Stellen müssen gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969 nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17020 Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»10 akkreditiert sein.

4. Abschnitt: Spezifische Bestimmungen für die Primärproduktion

Art. 10 Kontrollbereiche

1 Die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts gelten für die Kontrollen in der Primärproduktion nach den folgenden Verordnungen:

a. Tierschutzverordnung vom 23. April 200811;

b. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200412;

c. Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion13;

d. Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201014

e. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199515;

f. TVD-Verordnung vom 26. Oktober 201116.

2 Die Kontrollbereiche für die Primärproduktion sind im Anhang 3 aufgeführt.

Art. 11 Koordination der Kontrollen

1 Die zuständigen Vollzugsbehörden achten bei der Organisation der Grundkontrollen in ihrem Zuständigkeitsbereich darauf, dass die Betriebe grundsätzlich nicht mehr als einer Grundkontrolle pro Kalenderjahr unterzogen werden. Ausnahmen sind möglich:

9 SR 946.512

10Die genannten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen

Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch

11SR 455.1

12 SR 812.212.27

13 SR 916.020

14 SR 916.351.0

15 SR 916.401

16 SR 916.404.1