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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. V AS …
4. Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion36
Art. 3 Abs. 2 und 2bis
2 Die Meldepflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Betriebe, welche die folgenden Kriterien erfüllen:
a. die Betriebsfläche umfasst weniger als 1 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, 30 Aren an Spezialkulturen oder 10 Aren an geschützten Kulturen;
b. der Betrieb muss nicht gemäss Artikel 7, 18a oder 21 der Tierseuchenverordnungvom 27. Juni 199537 registriert werden; und
c. der Betrieb gibt seine Primärprodukte in kleinen Mengen nur direkt oder über lokale Einzelhandelsbetriebe an Konsumentinnen und Konsumenten ab.
2bis Für Betriebe, die mehrere Arten von Flächen nach Absatz 1 Buchstabe a bewirtschaften, gilt die Meldepflicht nur dann nicht, wenn alle Flächen die Kriterien für die Befreiung von der Meldepflicht erfüllen.
Art. 7 Abs. 3 und 4
Aufgehoben
Art. 8 Abs. 1 und 1bis
1 Die Kontrollen werden von der Verordnung vom ... über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände38 festgelegt.
1bisAufgehoben
Art. 11 Leitlinien für eine gute Praxis
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) fördert in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Entwicklung, Verbreitung und Nutzung von Leitlinien für eine gute Hygienepraxis im Bereich der Primärproduktion.
2 Die Einhaltung der Leitlinien für eine gute Praxis ist freiwillig.
3 Die Vertreter und Vertreterinnen aus den verschiedenen Bereichen der Primärproduktion entwickeln und verbreiten die nationalen Leitlinien für eine gute Praxis:
a. nach Absprache mit Vertretern und Vertreterinnen betroffener Benutzergruppen;
b. unter Berücksichtigung der einschlägigen Verfahrensregeln des Codex Alimentarius.
36 SR 916.020
37 SR 916.401
38 SR 817.03