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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. V AS …
4 Das BLW und das BLV prüfen die nationalen Leitlinien, um sicherzustellen:
a. dass sie gemäss Absatz 3 erarbeitet wurden;
b. dass deren Inhalte in den genannten Sektoren durchführbar sind; und
c. dass ihre Umsetzung unter Einhaltung der Artikel 4 bis 6 erfolgt.
5 Auf Anfrage können sie die Nutzung der von den EU-Behörden verabschiedeten gemeinschaftlichen Leitlinien zulassen, sofern ihnen diese Leitlinien in ihrer vollständigen (nicht in einer gekürzten) Fassung zur Genehmigung unterbreitet wurden.
5. Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201139
Art. 71 Abs. 2bis
2bisDie Kontrollen werden von der Verordnung vom … über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände40 festgelegt.
6. Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201041
Art. 14 Abs. 4 bis 6
4 Aufgehoben
5 Die Kontrollen werden von der Verordnung vom ... über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände42 festgelegt.
6 Aufgehoben
7. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199543
Art. 292a, Abs. 1 bis 2
1 Die Kontrollen werden von der Verordnung vom ... über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände44 festgelegt.
1bisund 2 Aufgehoben
39 SR 916.307
40 SR 817.032
41 SR 916.351.0
42SR 817.03
43 SR 916.401
44 SR 817.03