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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. V AS …

4 Das BLW und das BLV prüfen die nationalen Leitlinien, um sicherzustellen:

a. dass sie gemäss Absatz 3 erarbeitet wurden;

b. dass deren Inhalte in den genannten Sektoren durchführbar sind; und

c. dass ihre Umsetzung unter Einhaltung der Artikel 4 bis 6 erfolgt.

5 Auf Anfrage können sie die Nutzung der von den EU-Behörden verabschiedeten gemeinschaftlichen Leitlinien zulassen, sofern ihnen diese Leitlinien in ihrer vollständigen (nicht in einer gekürzten) Fassung zur Genehmigung unterbreitet wurden.

5. Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201139

Art. 71 Abs. 2bis

2bisDie Kontrollen werden von der Verordnung vom … über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände40 festgelegt.

6. Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201041

Art. 14 Abs. 4 bis 6

4 Aufgehoben

5 Die Kontrollen werden von der Verordnung vom ... über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände42 festgelegt.

6 Aufgehoben

7. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199543

Art. 292a, Abs. 1 bis 2

1 Die Kontrollen werden von der Verordnung vom ... über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände44 festgelegt.

1bisund 2 Aufgehoben

39 SR 916.307

40 SR 817.032

41 SR 916.351.0

42SR 817.03

43 SR 916.401

44 SR 817.03