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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Schlachten und Fleischkontrolle Verordnung AS ...

2. die Schlachtung von anderen Tieren nicht mehr als 60 000 kg Fleisch ergibt;

q. Hofschlachtung: Schlachtung, bei der das Betäuben und Entbluten der Tiere im Herkunftsbestand stattfindet;

r. Weideschlachtung: Schlachtung, bei der das Betäuben und Entbluten der Tiere auf einer Weide im Herkunftsbestand stattfindet.

Art. 6 Abs. 3

3Die kantonale Behörde legt mit der Betriebsbewilligung die höchstzulässige stündliche oder tägliche Schlachtfrequenz für jede bewilligte Tierart fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Betäubungseinrichtung, die Arbeitsplätze für die Fleischkontrolle sowie die Kapazität der Kühlräume.

Gliederungstitel vor Art. 7

3. Kapitel: Schlachten und Schlachthygiene

1. Abschnitt: Anforderungen an Tiere und Schlachtverbot

Art. 9 Abs. 2 Bst. a und c

2Ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben sind zulässig:

a. Schlachtungen von krankem und verunfalltem Schlachtvieh, wenn der Transport dem lebenden Tier nicht zumutbar ist;

c. bewilligte Hof- und Weideschlachtungen.

Gliederungstitel nach Art. 9

2a. Abschnitt: Hof- und Weideschlachtung

Art. 9a

1Die Hofschlachtung ist zulässig für Schlachtvieh, die Weideschlachtung für Tiere der Rindergattung.

2Tierhalter, die Hof- oder Weideschlachtung vornehmen wollen, bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Diese wird mit folgenden Auflagen erteilt:

a. Bei der Hofschlachtung müssen die Tiere in einer geeigneten Einrichtung fixiert und durch eine Fachperson nach Artikel 177 Absatz 1bisder Tierschutzverordnung vom 23. April 20084 betäubt werden. Bei der Weideschlachtung müssen die Tiere unter sicheren Bedingungen durch eine Jägerin oder einen Jäger geschossen werden.

4 SR 455.1