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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 16. Dezember 20161 über das Schlachten und die Fleischkontrolle wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
2Sie gilt nicht für die Schlachtung zur privaten häuslichen Verwendung; bei Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögeln gilt sie jedoch nur dann nicht, wenn die Schlachtung und die Verarbeitung des Schlachttierkörpers im Herkunftsbestand erfolgt.
Art. 3 Bst. a, m, q und r
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Tiere: Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögel, Gehege- und Jagdwild, Fische und weitere Arten, die gestützt auf Artikel 9 LGV2 vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zur Lebensmittelgewinnung zugelassen sind;
m. Betrieb mit geringer Kapazität: Betrieb, in dem pro Jahr:
1. von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung weniger als 1500 Schlachteinheiten nach Artikel 3 Absatz 2 der Schlachtviehverordnung vom 26. November 20033 geschlachtet werden; dabei gelten als Lämmer und Gitzi Tiere bis zu einem Alter von 12 Monaten; oder