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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Schlachten und Fleischkontrolle Verordnung AS ...

schlachtet werden, so kann die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt die Schlachttieruntersuchung durchführen.

Art. 44 Abs. 1bisund 2

1bisHilfstätigkeiten bei der amtlichen Fleischkontrolle dürfen ohne die Ausbildung nach Absatz 1 Buchstabe b verrichtet werden. Das betreffende Betriebspersonal muss jedoch für die spezifischen Aufgaben, die es ausführt, von der verantwortlichen amtlichen Tierärztin oder dem verantwortlichen amtlichen Tierarzt geschult und regelmässig weitergebildet werden.

2In Grossbetrieben muss während der gesamten Dauer der Schlachtung mindestens eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt anwesend sein.

Art. 52 Abs. 3 Bst. b

3Der Kanton kann zusätzlich:

b. nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte einsetzen für die folgenden Aufgaben, sofern sie für die Erfüllung der Aufgabe ausreichend qualifiziert sind:

1. für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben mit geringer Kapazität,

2. für die Schlachttieruntersuchung bei Weideschlachtungen und für die Anwesenheit während des Abschusses und des Entblutens der Tiere bei dieser Schlachtung.

Art. 53 Abs. 1 Bst. i

1Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte:

i. überwachen bei einer Weideschlachtung den Abschuss und das Entbluten des Tieres.

Art. 60 Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

1Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung richten sich nach dem Aufwand für die Untersuchung. Es dürfen nur insoweit Gebühren erhoben werden, als sie dem Zweck des LMG dienen.

2Die Kantone können folgende Grundgebühren festsetzen:

a. höchstens 20 Franken für einen Besuch im Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetrieb;

b. höchstens 30 Franken für eine Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand.

3Sie setzen die Gebühren für die Untersuchung wie folgt fest:

a. pro Schlachttier;

b. pro Kilogramm Fleisch nach Abschluss der Schlachtung; oder

c. nach Zeitaufwand.