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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Schlachten und Fleischkontrolle Verordnung AS ...
4Pro Schlachttier beträgt die Gebühr für die Untersuchung:
Franken Franken mindestens höchstens
a. Tier der Rindergattung,
das 8 Monate alt oder älter ist 7.50 12.–
b. Tier der Rindergattung, das jünger ist
als 8 Monate 3.– 8.–
c. Schaf 0.30 8.-
d. Ziege 0.30 8.-
e. Schwein 1.50 8.-
f. Pferd 4.50 12.-
g. anderes Schlachtvieh 4.50 8.-
h. Hausgeflügel, Hauskaninchen 0.01 0.20
i. Gehegewild 0.75 8.-
j. Federwild, Hase 0.01 0.20
k. anderes Wild 0.50 8.-
5Pro Kilogramm Fleisch nach Abschluss der Schlachtung beträgt die Gebühr für die Untersuchung unabhängig von der Tierart zwischen drei und sechs Rappen pro Kilogramm.
6Nach Zeitaufwand beträgt die Gebühr für die Untersuchung unabhängig von der Tierart:
a. zwischen 100 und 160 Franken pro Stunde für die Tätigkeiten der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte;
b. zwischen 60 und 100 Franken pro Stunden für die Tätigkeiten der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
Art. 61 Übrige Gebühren
1Die Kantone können für die Überwachung einer Weideschlachtung durch die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte eine Gebühr zwischen 100 und 160 Franken pro Stunde festsetzen.
2Sie können für Tätigkeiten ausserhalb der Arbeitszeiten von Montag bis Freitag, 06.00‒20.00 Uhr höhere Gebühren festsetzen. Diese dürfen das Doppelte der Höchstgebühren nach Artikel 60 Absätze 2 und 4‒6 nicht übersteigen.
3Für die Tätigkeiten nach den Artikeln 55 und 56 sowie für Laboruntersuchungen dürfen keine Gebühren erhoben werden; vorbehalten bleibt Artikel 58 Absatz 2 LMG.
4Die Kosten der Trichinellenuntersuchung werden zusätzlich zur Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Rechnung gestellt.