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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Schlachten und Fleischkontrolle Verordnung AS ...

b. Die Tiere müssen nach dem Entbluten in einen zum Voraus bestimmten Schlachtbetrieb transportiert werden, in dem die Schlachtung beendet wird.

c. Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss gewährleisten, dass die hygienischen Anforderungen an die Schlachtung eingehalten werden; insbesondere muss sie oder er dafür sorgen, dass das Stichblut aufgefangen und zusammen mit den Schlachttierkörpern in den Schlachtbetrieb verbracht wird.

3Bei der Weideschlachtung muss der Abschuss und das Entbluten der Tiere von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt überwacht werden.

Art. 19 Abs. 1 Bst. a und abissowie Abs. 2 und 3

1Der Betrieb muss die Hygiene systematisch überwachen. Die Überwachung umfasst namentlich:

a. Sauberkeitskontrollen an jedem Arbeitstag;

abis. risikobasierte mikrobiologische Untersuchungen von Schlachttierkörpern sowie von Oberflächen von Geräten und Einrichtungen nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 LGV5 erlassenen Bestimmungen;

2Als Referenzverfahren für die Probenahme von Schlachttierkörpern gilt die Norm «ISO 17604, 2003, Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln – Probennahme von Schlachttierkörpern zur mikrobiologischen Untersuchung»6.

3Der Betrieb muss die Ergebnisse der Sauberkeitskontrollen und der risikobasierten mikrobiologischen Untersuchungen während dreier Jahre aufbewahren und auf Verlangen den amtlichen Kontrollorganen vorweisen.

Art. 19a Pflicht der Laboratorien

1Die Laboratorien, die von den Betrieben für die Untersuchungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe abisbeauftragt worden sind, müssen Proben, bei denen Campylobacter- und Salmonellen-Stämme nachgewiesen worden sind, an das zuständigen Referenzlabor weiterleiten.

2Das Referenzlabor verwendet die Proben für die Überwachung der Antibiotikaresistenzen.

Art. 28 Abs. 1 und 2

1Bei Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögeln und Gehegewild kann die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand durchgeführt werden.

2Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand muss durch eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt durchgeführt und mit einer Gesundheitsbescheinigung bestätigt werden. Soll verunfalltes oder krankes Schlachtvieh ge-

5 SR 817.02

6 Der Text dieser Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.