Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Art. 65

Die Reduktion der Häufigkeit der Kontrollen soll in Zukunft bei allen Arten von Kontrollen möglich sein. Die Häufigkeit wird sich nicht mehr nach starren rechtlichen Vorgaben richten, sondern orientiert sich an einer laufenden Risikoanalyse. Die dabei berücksichtigten Faktoren umfassen die Beschaffenheit der Tierprodukte, Kontrollresultate in der Vergangenheit, das Länderprofil des Exportlandes und weitere wissenschaftliche Daten. Eine entsprechende Risikoanalyse wird mit Hilfe von TRACES laufend durchgeführt. Bei Einfuhren mit geringem tierseuchenpolizeilichen oder lebensmittelhygienischen Risiko kann das BLV die Kontrollen entsprechend reduzieren.

Art. 67 Bst. b

Sendungen sind auch mangelhaft, wenn der in der Gesundheitsbescheinigung angegebene Temperaturbereich während der Lagerung nicht eingehalten worden ist (vgl. Art. 23). Der Abschnitt wird entsprechend ergänzt.

Art. 67 Bst. h und i

Die Buchstaben h und i erfahren keine Änderung. Da Buchstabe j neu eingeführt wird, ist daher das Wort "oder" am Ende von Buchstabe h zu streichen und bei Buchstabe i entsprechend am Ende zu ergänzen.

Art. 67 Bst. j

Sendungen sind auch mangelhaft, wenn die Verpackung nicht den Anforderungen gemäss Artikel 22 Absatz 1bisentspricht. Der Abschnitt wird entsprechend ergänzt.

Art. 68 Abs. 1 Bst. c

Der Wortlaut wird demjenigen der neuen EU-Kontrollverordnung angepasst. Mögliche Verarbeitungs- oder Behandlungsmethoden werden unter Artikel 71 erläutert.

Art. 68 Abs. 2bis

Der grenztierärztliche Dienst soll neu ausnahmsweise unter bestimmten Bedingungen Massnahmen nur für einen Teil der Sendung anordnen können. Diese Möglichkeit kann in begründeten Einzelfällen verhindern, dass eine teilweise nicht konforme Sendung komplett vernichtet werden muss.

Art. 70 Abs. 1 und 4

Die Absätze 1 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 1 und 3.

Art. 70 Abs. 2

Bei der Frist für die Rücksendung wird neu nicht mehr zwischen Tieren und Tierprodukten unterschieden. Hintergrund ist eine Harmonisierung sowie fehlende Infrastrukturen zur Lagerung nicht konformer Sendungen.

Art. 70 Abs. 3

Die Kriterien für eine Rücksendung werden neu geordnet und ergänzt. Damit soll sichergestellt werden, dass die zurückgewiesenen Sendungen auf direktem Weg und nur mit dem Einverständnis des Bestimmungslandes zurückgesendet werden können.

Art. 70 Abs. 5

Gemäss internationalen Standards (Codex Alimentarius Guideline CAC/GL 25-1997) müssen bei Rückweisungen die zuständigen Behörden im Herkunftsland unterrichtet werden,