Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

hin gewährleistet. Diese Stoffe werden, wie schon heute, weiterhin von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sein (Art. 7 Abs. 7bisVGVL). Bei diesen Produkten besteht nicht die Gefahr einer Umweltgefährdung wie bei den übrigen GVO.

Artikel 33 Absatz 1 Einleitungssatz und 1bis

Artikel 33 regelt für GVO-Erzeugnisse die Pflicht zur Dokumentation.

Im Einleitungssatz von Absatz 1 wird der in Artikel 31 Absatz 1 vorgesehene Begriff "GVO-Erzeugnisse" verwendet. Dieser steht für Lebensmittel, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden. Die Dokumentationspflicht soll auch für GVO-Erzeugnisse im Sinne von Artikel 31 Absatz 5 LGV gelten.

Artikel 37

Artikel 37 regelt die Kennzeichnungspflicht für GVO-Erzeugnisse.

Die Absätze 1 und 2 entsprechen den bisherigen Absätzen 1 und 3.

Aktuell werden die Voraussetzungen, unter welchen Lebensmittel mit dem Hinweis "ohne Gentechnik hergestellt" versehen werden können, in der VGVL geregelt. Aufgrund der Bedeutung der Bestimmung betreffend die Deklaration «ohne Gentechnik hergestellt» soll die Regelung von der VGVL in die LGV transferiert werden. Aus rechtssetzungstechnischen Gründen wird Absatz 2 aufgehoben und die Regelung in Absatz 4 aufgenommen. Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3. Da zur Regelung «ohne Gentechnik hergestellt» keine Ausnahmen durch das EDI möglich sein sollen, beschränkt sich die Kompetenz des EDI in Zukunft auf Ausnahmen betreffend die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln (Abs. 3).

Kennzeichnung «ohne Gentechnik hergestellt» (Umsetzung der Motion (15.4114) Bourgeois «Sinnvolle Vorschriften für eine Kennzeichnung "ohne GVO/ohne Gentechnik hergestellt"»)

In der Schweiz bevorzugen die Konsumentinnen und Konsumenten GVO-freie Lebensmittel. Die Schweizer Landwirtschaft unternimmt deshalb grosse Anstrengungen, um auf den Einsatz von Gentechnik zu verzichten. So hat sie sich freiwillig für eine Fütterung des Nutzviehs mit GVO-freien Futtermitteln entschieden. Trotz diesen Bemühungen erlaubt es der strenge gesetzliche Rahmen – im Gegensatz zu den Nachbarländern – in der Schweiz nicht, die GVO-freie Herstellung bei Lebensmitteln tierischer Herkunft wie Joghurt herauszustreichen und auszuloben, weil häufig Futtermittelzusatzstoffe wie Vitamine und Aminosäuren eingesetzt werden, die durch gentechnisch veränderten Mikroorganismen gewonnen worden sind. Auf den Einsatz solcher Erzeugnisse kann nicht vollumfänglich verzichtet werden, weil diese nicht immer in gentechnikfreier Qualität verfügbar sind. Es gibt Futtermittelzusatzstoffe, wie zum Beispiel Vitamin B12, die gar nicht mehr in gentechnik-freier Qualität hergestellt werden. Der Einsatz solcher Futtermittelzusätze ist somit unvermeidbar. Folglich können aktuell die damit produzierten Lebensmittel tierischer Herkunft nicht mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» ausgelobt werden. Zudem können z.B. importierte Joghurt aus einer Produktion kommen, bei welchen die Kühe mit gentechnisch verändertem Futtermittel gefüttert wurden, was auf dem Joghurt nicht gekennzeichnet werden muss. Solche importierten Produkte können nicht von den Schweizer Produkten unterschieden werden, welche immer ohne GVO-Futtermittel produziert sind.

In Umsetzung der Motion (15.4114) Bourgeois «Sinnvolle Vorschriften für eine Kennzeichnung "ohne GVO/ohne Gentechnik hergestellt"» sollen die Voraussetzungen, um Lebensmittel tierischer Herkunft mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» versehen zu können, gelockert werden. Die Motion Bourgeois beauftragt den Bundesrat insbesondere, das geltende Recht anzupassen, damit ohne Gentechnik hergestellte tierische Lebensmittel in der Schweiz auf ähnliche Weise gekennzeichnet und damit ausgelobt werden können wie in unseren Nachbarländern.

Erläuterung zur Änderung der Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände