Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Artikel 40 Sachüberschrift

Die Sachüberschrift wird angepasst, da die Bestimmungen für alle Lebensmittel des Zwischenhandels gelten sollen, einschliesslich fertige Produkte.

Artikel 48 Absatz 2

Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen, da bereits in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c LGV ausgeschlossen. Der Wortlaut hier hat zu Verwirrung geführt. Ein neuer Absatz 2 wird eingeführt, um Klarzustellen, dass Antiquitäten nicht betroffen sind.

Artikel 81 Absatz 3

In der am 16. Dezember 2016 verabschiedeten Fassung der LGV sind die Probenahmeverfahren vergessen worden. Dieser Fehler soll nun korrigiert werden. Diese neue Version stimmt inhaltlich nun mit Artikel 25 des Lebensmittelgesetzes überein.

Artikel 85a

Diese Bestimmung entspricht Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/6253. Sie spezifiziert, was in den Grundzügen auch bereits in den Artikeln 29 und 30 LMG festgelegt ist.

Artikel 90

Absatz 1: Es wird präzisiert, dass nur diejenigen Produkte von den verstärkten Kontrollen betroffen sind, welche im Luftverkehr über die Flughäfen Genf und Zürich eingeführt werden. Die Einfuhrsendungen über den Strassenverkehr sind davon nicht betroffen. Die elektronische Anmeldung des betroffenen Produktes muss über das System TRACES der europäischen Union (TRACES Modul IM-SOC) erfolgen.

Absatz 2: In diesem Absatz wird festgehalten, welche Personen für die Voranmeldung verantwortlich sind. Damit wird sichergestellt, dass wichtige Informationen zur Sendung wie zum Beispiel die Kühlung von der Importeurin oder vom Importeur an die anmeldepflichtige Person weitergegeben werden.

Absatz 3: Der Begriff GDE (gemeinsames Dokument für die Einfuhr) wird durch GGDE (gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) ersetzt.

Absatz 4: Sendungen ohne Voranmeldung veranlassen bei der Kontrollbehörde einen erheblichen Mehraufwand. Diese Umtriebe sollen durch eine Zusatzgebühr, welche in Anhang 8 der LMVV abgebildet ist, entschädigt werden.

Absatz 5: Diese Bestimmung fasst die allgemeinen Pflichten der anmeldepflichtigen Person gegenüber dem BLV zusammen. Die verantwortliche Einheit des BLV für diese Funktion ist der Grenztierärztliche Dienst an die Flughäfen Zürich und Genf.

Absatz 6-8: Diese Absätze entsprechen inhaltlich den bisherigen Absätzen 5-7.

3 Vgl. Fussnote 1. Erläuterung zur Änderung der Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände