Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
port auf den Schweizer Markt, da die Schweizerische Landwirtschaft auf den Einsatz von GVO-Futtermitteln verzichtet.
Mit der Umsetzung der Motion werden die Voraussetzungen geschafft, damit Lebensmittel tierischer Herkunft, welche «durch GVO hergestellte» Futtermittelzusatzstoffe einsetzten, aber kein GVO Futtermittel, mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» ausgelobt werden können.
Um Selbstverständlichkeiten wie Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, für die es in der Schweiz keine GVO-Bewilligungen gibt, nicht mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» ausloben zu können, wird an der aktuellen Regelung von Artikel 7 Absatz 8 Buchstabe c VGVL festgehalten, wonach ein gleichartiges GVO-Lebensmittel bewilligt sein muss (vgl. Art. 37 Abs. 4 Bst. c Ziffer 1). Somit können in Zukunft weiterhin keine Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, wie Äpfel oder Kartoffeln, mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» ausgelobt werden, wenn keine gleichartigen GVO-Lebensmittel nach Schweizer Recht bewilligt sind. Falls kein gleichartiges GVO-Lebensmittel bewilligt ist, gilt für die Verwendung des Hinweises «ohne Gentechnik hergestellt» alternativ die Voraussetzung, dass gleichartige Lebensmittel nach schweizerischem Recht mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen oder Ausgangsprodukten produziert werden dürfen, die gentechnisch veränderte Organismen sind, solche enthalten oder daraus gewonnen (vgl. Art. 37 Abs. 4 Bst. c Ziff. 2 LGV). Somit gilt das Joghurt C, das in die Schweiz importiert wurde und mit GVO-Futtermittel produziert wurde, als gleichartiges Produkt, um Joghurt A und B mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» versehen zu können.
Zusammenfassend sollen deshalb neu in der Schweiz nur Lebensmittel tierischer Herkunft wie Joghurt B und wie bis anhin Joghurt A negativ ausgelobt werden dürfen. An der Kennzeichnung anderer Produkte ändert sich nichts (siehe Tabelle).
Artikel 38 Absatz 2 und 3 zweiter Satz
Die Begriffe «Erzeugnis» und «Lebensmittel» in Absatz 2 wurden geändert, um diese mit der in der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV, SR 817.022.16) verwendeten Terminologie zu harmonisieren.
Alle Bewilligungsverfahren im Lebensmittelrecht richten sich grundsätzlich nach den Artikeln 3ff LGV. Vorliegend gelangt Artikel 3 LGV jedoch nicht zur Anwendung, da für die Bewilligungserteilung die Kriterien nach Artikel 38 Absatz 2 gelten. In der LIV hat es jedoch noch weitere Anforderungen an das Bewilligungsverfahren (s. Art. 32 und 33 LIV), weshalb im zweiten Satz von Artikel 38 Absatz 3 eine entsprechende Delegation geschaffen wird.
Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a und d
Die Regelung der schriftlichen Deklaration der Herkunft gilt auch für Laufvögel. Diese Bestimmung ging aufgrund eines Versehens verloren, was jetzt korrigiert werden soll (Abs. 2 Bst. a).
Bei Lebensmitteln, die auf Wunsch der Konsumentinnen oder Konsumenten am Ort der Abgabe umhüllt oder verpackt oder im Hinblick auf ihre unmittelbare Abgabe vorverpackt werden und die leichtverderblich sind, muss das Verbrauchsdatum angegeben werden. Als leichtverderblich gelten in diesem Zusammenhang Lebensmittel, die nach Artikel 24 der Hygieneverordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 (HyV, SR 817.024.1) oder nach spezifischen Temperaturanforderungen dieser Verordnung kühl gehalten werden müssen. Mit diesem Datum soll den Konsumentinnen und Konsumenten, die ein solches Lebensmittel nach Hause nehmen, ermöglicht werden, sich auch später noch über die Haltbarkeit zu informieren. Zudem gibt es dem Vollzug einen Hinweis darauf, ob das betreffende Lebensmittel tatsächlich im Hinblick auf ihre unmittelbare Abgabe vorverpackt wurde (Abs. 2 Bst. d).
Erläuterung zur Änderung der Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände