Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Gegenwärtig gilt, dass Lebensmittel mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» versehen werden können, wenn im gesamten Herstellungsprozess umfassend auf die Verwendung von Erzeugnissen aus GVO verzichtet wird. Einzig die Anwendung von Tierarzneimitteln aus GVO ist zulässig. Zusätzlich muss für eine Auslobung «ohne Gentechnik hergestellt» ein gleichartiges Lebensmittel, eine gleichartige Zutat oder oder ein gleichartiger Verarbeitungshilfstoff nach Schweizer Recht als GVO-Lebensmittel bewilligt sein, oder nach schweizerischem Recht mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen oder Ausgangsprodukten (Futtermittel oder Futtermittelzusatzstoffe) produziert werden dürfen, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden.

Die Europäische Union (EU) kennt kein Gemeinschaftsrecht bezüglich der Anpreisung eines teilweisen oder umfassenden Verzichtes auf die Verwendung von Gentechnik bei der Herstellung von Lebensmitteln. Hingegen haben einzelne Staaten der EU in diesem Bereich unterschiedliche Vorschriften. Dazu gehören insbesondere Deutschland, Österreich und Frankreich. In diesen Länder dürfen bei der Produktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft zusätzlich zu Tierarzneimitteln auch Futtermittelzusatzstoffe aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen (Vitaminen und Aminosäuren) grundsätzlich oder unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden. Die so hergestellten Lebensmittel tierischer Herkunft können dort trotzdem mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» versehen werden.

In der Schweiz sollen die Anforderungen für die Auslobung «ohne Gentechnik hergestellt» an jene der Nachbarländer angenähert werden. Wie eingangs erwähnt, wird die Bestimmung betreffend die Deklaration «ohne Gentechnik hergestellt» in die LGV verschoben. Heute darf nur der Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» hergestellt verwendet werden (vgl. Art. 7 Abs. 9 VGVL). In Zukunft sollen aufgrund der offenen Formulierung des Einleitungssatzes von Absatz 4 auch andere, gleichbedeutende Hinweise möglich sein. Damit sollen Handelshemmnisse vermieden werden.

Absatz 4 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 umfassen – wie bisher – den Verzicht von GVO-Erzeugnissen im ganzen Herstellungsprozess. Dies schliesst grundsätzlich auch den Einsatz von Fermenterprodukten mit ein.

Heute ist bei Lebensmitteln tierischer Herkunft der Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» möglich, auch wenn während der Produktion Tierarzneimittel aus GVO verwendet wurden. Aktuell sieht Artikel 7 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer 2 VGVL eine entsprechende Ausnahme für Tierarzneimittel vor. Diese Ausnahme soll beibehalten und auf Futtermittelzusatzstoffe erweitert werden. Neu sollen neben Tierarzneimitteln (Abs. 5 Bst. a) auch Futtermittelzusatzstoffe, die nach Artikel 31 Absatz 5 durch GVO gewonnen wurden, verwendet werden können (Abs. 5 Bst. b). Diese Futtermittelzusatzstoffe dürfen nachweislich in gentechnikfreier Qualität kontinuierlich nicht verfügbar sein und müssen für die bedarfsgerechte Versorgung der Tiere aus Gründen der Tiergesundheit und des Tierschutzes erforderlich sein.

Im konkreten Einzelfall bedeutete die vorgeschlagene Änderung Folgendes:

Joghurt A wird mit der Milch einer Kuh produziert, die ohne GVO-Futtermittel gefüttert wurde, die Futtermittelzusatzstoffe in gentechnikfreier Qualität erhalten hat und, die mit GVO-Tierarzneimittel behandelt ist.

Joghurt B wird mit der Milch einer Kuh produziert, die ohne GVO-Futtermittel gefüttert wurde, die Futtermittelzusatzstoffe, welche durch GVO-hergestellt wurden, erhalten hat und die mit GVO-Tierarzneimittel behandelt ist.

Joghurt C wird mit der Milch einer Kuh produziert, die mit GVO-Futtermittel gefüttert wurde und die sowohl Futtermittelzusatzstoffe wie auch Tierarzneimittel in gentechnik-Qualität erhalten hat.

Erläuterung zur Änderung der Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände