Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur
Änderung der Verordnung des EDI über die Hygiene
beim Schlachten
I. Ausgangslage
Im Rahmen der Revision des Lebensmittelrechts, welches per 1. Mai 2017 in Kraft getreten ist, wurde die Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK, SR 817.190) einer Totalrevision unterzogen. Die Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten (VHyS, SR 817.190.1) wurde teilrevidiert.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Anhang 3
Ziffer 2.1 Absatz 2
Zur Vereinheitlichung der Terminologie mit der VSFK wird das Wort «zerlegen» durch «zerteilen» ersetzt.
Ziffer 2.3 Absatz 6bis
Sofern sie zur Weiterverarbeitung als Lebensmittel bestimmt sind, müssen Mägen gereinigt und gebrüht werden; wenn es sich jedoch um Mägen von Kälbern handelt, welche für die Labproduktion bestimmt sind, sind sie lediglich zu entleeren.
Anhänge 5 und 6
In der neuen Kontrollverordnung1 hat die EU die Altersgrenze für Kälber von 6 Wochen auf 8 Monate angehoben. Diese Änderung soll auch für die Fleischhygiene-Gesetzgebung in der Schweiz übernommen werden. Diese Anpassung wird die Arbeit der Fleischkontrolle erleichtern und helfen, Fehler bei der Jahresstatistik für Rinderschlachtungen zu vermeiden. Betroffen sind jedoch lediglich Aspekte der Fleischhygiene und nicht die für die Fleischklassierung relevante Unterscheidung zwischen Kalb und Rind. Zur Vermeidung der Weissfleischigkeit gibt es eine Selbstverpflichtung der Branche.
1 Verordnung (EU) 2017/625 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/ 608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1. Erläuterungen zur Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten