Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Artikel 29 Absätze 4bis und 4ter
Es werden die Bedingungen genannt, unter denen Schlachttierkörper aus dem Schlachtbetrieb ausgeliefert werden können, bevor diese die vorgeschriebenen 7°C Kerntemperatur erreicht haben. Wenn diese Bedingungen eingehalten werden, dürfen diese Schlachttierkörper oder Teile davon während max. 6 Stunden bis zum Bestimmungsort zur weiteren Zerlegung bzw. Verarbeitung transportiert werden. Bei Transportzeiten länger als 6 Stunden sowie bei grenzüberschreitenden Transporten in die Europäische Union gelten die Regelungen der Verordnung (EU) 2017/19813.
Artikel 30 Absatz 1bis
Es werden die Bedingungen definiert, unter denen Schlachttierkörper, Schlachttierkörperhälften oder - viertel oder in höchstens drei Teile zerlegte Schlachttierkörperhälften vor dem Erreichen der Temperatur gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a zerlegt und entbeint werden können.
Artikel 32 Absatz 6
Falls ein Lebensmittelbetrieb bei der Herstellung von Separatorenfleisch die mikrobiologischen Kriterien gemäss Anhang 1 HyV nicht erfüllen kann, darf dieses nur zur Herstellung hitzebehandelter Fleischerzeugnisse verwendet werden. Darüber hinaus muss der Herstellungsbetrieb nach Artikel 21 LGV bewilligt sein.
Artikel 36 Absatz 3
Die Anforderungen an das Herstellungsverfahren für Kollagen wurden angepasst.
Artikel 66 Absätze 1 Buchstabe c und 4
Der Begriff «Richtwert für die Überprüfung der guten Verfahrenspraxis» wird geändert in «mikrobiologischer Richtwert für die Überprüfung der guten Verfahrenspraxis». Diese Präzisierung soll die Abgrenzung zu Richtwerten aus anderen Verordnungen vereinfachen.
Mit der Revision des Schweizer Lebensmittelrechts 2017 wurden alle Branchenverbände aufgefordert, ihre Branchenleitlinien gemäss Artikel 80 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)4 sowie dem Informationsschreiben 2017/6 des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zur Erstellung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis zu revidieren. In diesem Zusammenhang wurde verlangt, dass die Branchenleitlinien Richtwerte für die Überprüfung der guten Verfahrenspraxis enthalten müssen. Bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Revision sollten sämtliche Branchen über Richtwerte verfügen sowie die Richtwerte von Anhang 1 Teil 3 (Richtwerte zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis in Einzelhandelsbetrieben) in den Branchenleitlinien verankert sein. Dadurch wird Teil 3 von Anhang 1 überflüssig und kann aufgehoben werden. Sämtliche Richtwerte aller genehmigten Branchenleitlinien werden in einem Informationsschreiben des BLV zusammengefasst und zwecks harmonisiertem Vollzug öffentlich zugänglich gemacht. Wäre es in Zukunft nötig, zusätzliche Richtwerte zu schaffen, die die Branchen noch nicht vorgesehen haben, soll das BLV weiterhin die Möglichkeit haben, Richtwerte auf dem Rechtsetzungsweg festzulegen (Abs. 4).
3 Verordnung (EU) Nr. 2017/1981 der Kommission vom 31. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Temperaturbedingungen während der Beförderung von Fleisch, ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 10.
4 SR 817.02 Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln