Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Anhang 1 Teil 2

Im Speziellen erfährt Anhang 1 Teil 2 in Bezug auf die Prozesshygienekriterien folgende Anpassungen:

Ziffer 2.1.9: In Teil 2.1 (Fleisch und Fleischerzeugnisse) werden unter «n» und «c» die Werte «5» resp. «2» eingefügt. Diese gingen bei der letzten Revision verloren.

Ebenfalls in Teil 2.1 werden unter «Interpretation der Untersuchungsergebnisse zu Fleisch und Fleischerzeugnissen» bei Campylobacter die Vorgaben zur Berechnung des tagesdurchschnittlichen Log-Werts gestrichen. Hierbei handelt es sich um eine Fehlerkorrektur. Mit der Übernahme des neuen Prozesshygienekriteriums für Campylobacter per 1. Mai 2018 wurde dieser Passus überflüssig, da es sich nicht mehr um einen tagesdurchschnittlichen Wert handelt.

Ziffer 2.5.2: Neu soll dieses Kriterium in Bezug auf E. Coli nicht auf genussfertige Obst- und Gemüsesäfte angewandt werden, die einem bakteriziden Verfahren unterzogen wurden, dessen Wirkung in Bezug auf E. Coli mit derjenigen der Pasteurisation vergleichbar ist.

Anhang 1 Teil 3

Teil 3 von Anhang 1 wird aufgehoben. Siehe Erläuterungen zu Artikel 66 Absatz 4 HyV.

III. Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund

Keine

2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden

Keine

3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die neu geschaffene Erleichterung beim Transport von noch nicht auf 7°C abgekühlten Schlachttierkörpern aus den Schlachtbetrieben reduziert die Kühlzeiten in diesen und beschleunigt den Warenumsatz in den Zerlege- und Verarbeitungsbetrieben. Dadurch werden die Produktionskosten reduziert.

IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln