Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Erläuterungen zur

Änderung der Verordnung des EDI über die Hygiene

beim Umgang mit Lebensmitteln

(HyV)

I. Ausgangslage

Mit der hier vorgeschlagenen Angleichung der HyV an das EU-Recht kommt die Schweiz ihren im Rahmen des bilateralen Landwirtschaftsabkommens vom 21. Juni 19991 zwischen der Schweiz und der EU eingegangenen Verpflichtungen nach (s. Anhang 11 betreffend veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen).

Im Einzelnen geht es um die Anforderungen an das Tiefgefrieren von Fleisch und dessen Verarbeitungserzeugnisse, um die Bedingungen an den Transport von Schlachttierkörpern bzw. von Teilen davon sowie um die Anforderungen an die Herstellung von Kollagen.

Weiter soll Teil 3 von Anhang 1 mit den Richtwerten zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis in Einzelhandelsbetrieben aufgehoben werden, da sämtliche Richtwerte dieses Anhangs in Branchenleitlinien verankert sind.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 4 Absätze 2 Buchstabe c und 5

Der Begriff «Richtwert für die Überprüfung der guten Verfahrenspraxis» wird geändert in «mikrobiologischer Richtwert für die Überprüfung der guten Verfahrenspraxis». Diese Präzisierung soll die Abgrenzung zu Richtwerten aus anderen Verordnungen vereinfachen.

Artikel 29 Absatz 3

Die bisherige Regelung in Absatz 3, wonach Fleisch und dessen Verarbeitungserzeugnisse, welche zum Tiefgefrieren bestimmt sind, unverzüglich tiefzugefrieren sind, besteht seit dem Jahre 2006. Diese ist Teil von Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens mit der EU und entspricht der Verordnung (EG) Nr. 853/20042, jedoch mit dem Unterschied, dass in dieser Verordnung der Einzelhandel vom Geltungsbereich ausgeschlossen ist. Mit vorliegender Revision soll nun analog den Bestimmungen der EU der Einzelhandel ebenfalls von dieser Bestimmung ausgenommen werden. Dies bedeutet, dass auf Stufe der Einzelhandelsbetriebe die Regelung bezüglich Tiefgefrieren von Fleisch keine Anwendung mehr findet und im Einzelfall mittels Selbstkontrolle sicher zu stellen ist, dass durch die Praxis des Tiefgefrierens die Lebensmittelsicherheit jederzeit gewährleistet ist.

1 SR 0.916.026.81

2 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs; ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln