Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 109 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Artikel 68 Absatz 3

Die mikrobiologischen Untersuchungen der Schlachttierkörper gemäss den mikrobiologischen Kriterien in Anhang 1 haben mindestens einmal wöchentlich zu erfolgen. Dies entspricht den Vorgaben der Verordnung (EG) 2073/20055 und wird neu nun auch auf Stufe Verordnung festgehalten. Artikel 68 Absatz 3 wird dementsprechend ergänzt.

Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d

Der Begriff «Richtwert für die Überprüfung der guten Verfahrenspraxis» wird geändert in «mikrobiologischer Richtwert für die Überprüfung der guten Verfahrenspraxis». Diese Präzisierung soll die Abgrenzung zu Richtwerten aus anderen Verordnungen vereinfachen.

Bei Überschreiten von mikrobiologischen Richtwerten gilt wie bisher das Prinzip, dass die gute Herstellungspraxis nicht erfüllt ist und die verantwortliche Person im Betrieb die erforderlichen Korrekturmassnahmen treffen muss. Ergibt die amtliche Probenahme, dass ein Richtwert überschritten ist, führt dies zu einer Beanstandung.

Artikel 72 Absatz 1

Es handelt sich um eine rein formale Anpassung. Die Bezeichnung Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen wird durch dessen Abkürzung (BLV) ersetzt.

Anhang 1 allgemein

Die Anhänge der HyV werden regelmässig den aktuellen Bestimmungen der EU angepasst. So werden mit dieser Revision in Anhang 1 Teil 1 und Teil 2 in erster Linie die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2296 übernommen. Grösstenteils handelt es sich hierbei um Anpassungen in Bezug auf die Referenzmethoden sowie in Bezug auf die Nomenklatur einzelner Mikroorganismen.

Anhang 1 Teil 1

Anhang 1 Teil 1 soll in Bezug auf die Lebensmittelsicherheitskriterien wie folgt angepasst werden:

Ziffer 1.2: Keimlinge können erwiesenermassen das Wachstum von Listeria monocytogenes begünstigen. Daher sollen sie neu unter das Kriterium für andere als für Säuglinge oder für besondere medizinische Zwecke bestimmte, genussfertige Lebensmittel, die die Vermehrung von Listeria monocytogenes begünstigen können, gefasst werden.

Ziffer 1.20: Neu soll dieses Kriterium in Bezug auf Salmonella nicht auf genussfertige Obst- und Gemüsesäfte angewandt werden, die einem bakteriziden Verfahren unterzogen wurden, dessen Wirkung in Bezug auf Salmonella mit derjenigen der Pasteurisation vergleichbar ist.

Neue Ziffer 1.30: Die EU sieht vor, ein neues Lebensmittelsicherheitskriterium für Salmonella in Reptilienfleisch festzulegen. Sobald dieses von der europäischen Kommission verabschiedet wurde, werden wir es in der Hygieneverordnung übernehmen.

5 Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl, L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

6 Verordnung (EU) 2019/229 der Kommission vom 7. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel im Hinblick auf bestimmte Verfahren, das Lebensmittelsicherheitskriterium in Bezug auf Listeria monocytogenes in Keimlingen sowie das Prozesshygienekriterium und das Lebensmittelsicherheitskriterium für nicht pasteurisierte Obst- und Gemüsesäfte (verzehrfertig), ABl. L 37 vom 8.2.2019, S. 106. Erläuterungen zur Änderung der Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln