Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 9 Seiten

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orientiert. Der neue Ansatz wurde grundsätzlich begrüsst. Die Art der Aufteilung der Mengen, war jedoch umstritten und benötigte wiederholte Aussprachen mit den Stakeholdern.

Der VKCS begrüsst das Revisionspaket, fordert jedoch Anpassungen in verschiedenen Bereichen, die für den Vollzug relevant sind. Die Stellungnahme des VKCS hat Eingang in viele kantonale Stellungnahmen gefunden.

Die VSKT begrüsst die gemachten Anpassungen grundsätzlich.

Der Grundtenor der Branchenverbände zur weiteren Harmonisierung des Lebensmittelrechts mit dem europäischen Recht ist positiv. Bei den Detailbestimmungen sind differenzierte Stellungnahmen eingegangen.

4 Lebensmittel und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)

Verschiedene Branchenverbände haben generell bemängelt, dass die Verweise auf EU Verordnungen anstelle der 1: 1 Übernahme der EU Texte ins schweizerische Recht anwenderunfreundlich sei.

Die meisten Stellungnahmen zur LGV beziehen sich auf die Regelung zur Umsetzung der Motion Bourgeois, mit der eine Auslobung "ohne Gentechnik hergestellt" für Lebensmittel tierischer Herkunft aus Schweizer Landwirtschaft möglich sein soll. Mit Ausnahme des Kantons Zürich und Bio Suisse teilten alle Vernehmlassungsteilnehmer die Auffassung, dass Erzeugnisse die in abgeschlossenen Systemen durch GVO hergestellt werden, von diesen jedoch abgetrennt, aufgereinigt und chemisch definiert sind (Fermenterprodukte), nicht als GVO zu beurteilen, sondern als neuartige Lebensmittel zu regeln sind.

Der Vorschlag den Beschluss der EU Kommission zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäss Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ins schweizerische Recht zu überführen wird grundsätzlich begrüsst. Die Kantone, der VKCS, Konsumentenschutzorganisationen, Verbände der Milchbranche, fial, Betriebe der Lebensmittelindustrie,

Detailhandelsverbände, GastroSuisse, hotelleriesuisse und Coop sind jedoch der Ansicht, dass die zulässigen Bezeichnungen in allen drei Landessprachen gleich verwendbar sein sollten. Insbesondere die Verbände haben zudem gefordert, dass nur die Bezeichnungen, die auch in der Schweiz üblich sind übernommen werden sollten. Die Genossenschaft Schweizer Milchproduzenten lehnen die Anpassung komplett ab.

Die neu geschaffene Möglichkeit weitere gesundheitsbezogene Angaben zulassen zu können, wird von den Konsumentenschutzorganisationen abgelehnt. Sie fordern, dass gesundheitsbezogene Angaben nur für Lebensmittel zulässig sein sollen, die auch ausgewogen und gesund zusammengesetzt sind.

Der Vorschlag, dass aus mikrobiologischen Gründen kühl zu lagernde Lebensmittel auch im Offenverkauf mit einem Verbrauchsdatum zu versehen sind, haben alle Vernehmlassungsteilnehmer als nicht praktikabel abgelehnt. Eine mündliche Auskunft sei ausreichend.

Die neuen Regelungen zur verstärkten Kontrolle von im Luftverkehr importierten Lebensmitteln werden mehrheitlich begrüsst. Es sollen aber keine weiteren Kosten anfallen.

5 Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMW)

Die Stellungnahme des VKCS zu dieser totalrevidierten Verordnung wurde in praktisch allen kantonalen Stellungnahmen aufgenommen. In Bezug auf Bestimmungen, die aus der europäischen Kontrollverordnung übernommen wurden, waren die Stellungnahmen kritisch. Der VKCS, wie auch die Kantone betonen bei verschiedenen Bestimmungen, dass der Vollzug, wie er in der Schweiz organisiert ist, effizient sei. Sie befürchten, dass mit der Übernahme von EU Bestimmungen die lnspektorate von den Laboratorien getrennt und unnötige administrative Zusatzaufwände generiert werden. Im Weiteren ist es den Kantonen und dem VKCS ein Anliegen, dass sie weiterhin Analysemethoden entwickeln können, mit denen sie den Nachweis (vor allem bei Fälschungen) verbessern können. Dies mit dem Ziel die Lebensmittelsicherheit zu stärken.