Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 9 Seiten
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19 Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VHK)
Die beiden neuen Artikel zur Überprüfung der Einhaltung der guten Verfahrenspraxis sind sowohl von den Kantonen, dem VKCS als auch von den Branchenorganisationen kritisch beurteilt worden. Insbesondere war den meisten die Art der Bewertung der Resultate und der zu treffenden Massnahmen nicht schlüssig. Die angekündigten begleitenden Informationen, um die Acrylamid-Minimierungsmassnahmen erfolgreich umsetzen zu können, wurden begrüsst.
Die Übernahme der EU Höchstwerte für Cadmium in Schokolade wird grundsätzlich begrüsst. Die betroffene Branche weist darauf hin, dass die Cadmiumgehalte in der Schokolade anbau bedingt sind und zu tief angesetzte Höchstwerte es verunmöglichen, weiterhin Kakao aus diesen Regionen zu beziehen.
20 Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH)
Kantone, VKCS, Public Health Schweiz und die Stiftung für Konsumentenschutz bedauern, dass Rückstandshöchstgehalte für viele verarbeitete Lebensmittel gestrichen worden sind und dass neu auch keine Verarbeitungsfaktoren vorliegen, um die zulässigen Rückstandshöchstgehalte umrechnen zu können.
Die Tatsache, dass die Liste der Höchstgehalte der Pestizide neu in einer Liste auf der Website des BLV zu finden sei, wurde grundsätzlich begrüsst. Es wurden Fragen zur Auffindbarkeit der Liste und zu den Übergangsfristen gestellt.
21 Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zu Lebensmitteln (VZVM)
Die Kommentare die zu dieser Verordnung eingingen, bezogen sich mehrheitlich auf Anpassungen, die sich aufgrund der Neubeurteilung der zulässigen Mengen an Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen im Rahmen des Höchstmengenkonzepts ergeben.
Die Kantone und die Konsumentenschutzorganisationen forderten, dass die Liste für sonstige Stoffe in Anhang 2 weiterhin als geschlossene Liste zu führen sei.
22 Verordnung des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (Hygieneverordnung, HyV)
Das Streichen der Richtwerte in Teil 3 von Anhang 1 wird von den Kantonen, dem VKCS, der Lebensmittelkontrolle Solothurn, Coop, Migros Genossenschaftsbund, fial und Interessengemeinschaft Detailhandel Schweiz abgelehnt, obwohl diese Richtwerte in den entsprechenden Branchenleitlinien übernommen werden sollen.
Grundsätzlich werden die vorgeschlagenen Erleichterungen von den diversen Branchenverbänden begrüsst. Zudem fordern sie weitere Ausnahmen und Erleichterungen, wie zum Beispiel bei den Bedingungen für Abweichungen von den allgemeinen Hygienevorschriften bei der direkten Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten und die traditionelle Herstellung von Lebensmitteln.
23 Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL)
Die Streichung von Artikel 2 mit der Definition von GVO wird in allen Stellungnahmen abgelehnt. Dies obwohl die GVO in Artikel 31 LGV bereits definiert sind. Die Neuregelung zur Prüfung der Gesuchsunterlagen wurde von den Konsumentenschutzorganisationen sowie NGO's abgelehnt. Branchen- und Bauernverbände hingegen stimmen der Änderung grundsätzlich zu. Wobei fial, SANI, Switzerland Cheese Marketing, GastroSuisse, Emmi AG und Geiser AG vorschlagen, die Prüfung auf vermehrungsfähige GVO einzuschränken.