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Vernehmlassung 2019/36: Totalrevision der Medizinprodukteverordnung und Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (neue Medizinprodukte-Regulierung) · 52 Seiten
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4Auf das Bewilligungsverfahren kommen sinngemäss die Artikel 39–43 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 201843 (AMBV) zur Anwendung.
Art. 29 Entnahme, Spende und Testung
1Die Anforderungen an die Entnahme, Spende und Testung richten sich sinngemäss nach den Artikeln 3, 4, 6–15 und 30–33 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 200444 sowie nach den Artikeln 2 und 3–12 der Transplantationsverordnung vom 16. März 200745.
2Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung nach Artikel 28 muss die Tauglichkeit der spendenden Person überprüfen.
Art. 30 Aufzeichnungspflicht und Rückverfolgbarkeit
1Sämtliche Gewebe und Zellen, die Menschen zum Zwecke der Devitalisierung entnommen und in Produkten verwendet werden, müssen vom Spender zum Empfänger und umgekehrt zurückverfolgt werden können. Artikel 35 Absätze 1 und 2 AMBV46 sind sinngemäss anwendbar.
2Die Rückverfolgbarkeit richtet sich im Übrigen sinngemäss nach den Artikeln 34 und 35 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 200447.
5. Kapitel: Bezeichnete Stellen
1. Abschnitt: Bezeichnung
Art. 31 Voraussetzungen und Gesuch
1Die Swissmedic bezeichnet nur Konformitätsbewertungsstellen, die ein Bewertungsverfahren gemäss Artikel 32 durchlaufen haben und die Voraussetzungen nach Anhang VII MDR48 erfüllen.
2Das Gesuch um Bezeichnung ist bei der Swissmedic einzureichen. Es muss insbesondere enthalten:
a. die Tätigkeiten und die Produktarten, für die die Bezeichnung beantragt wird;
b. den Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Anhang VII MDR erfüllt sind.
43 SR 812.212.1
44SR 810.21
45 SR 810.211
46 SR 812.212.1
47 SR 810.21
48 Siehe Fussnote zu Art. 1.