Vorlage
Vernehmlassung 2019/36: Totalrevision der Medizinprodukteverordnung und Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (neue Medizinprodukte-Regulierung) · 52 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage
Art. 24 Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen
1Die Bescheinigungen sind maximal fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer wird in der Bescheinigung festgelegt.
2Auf Antrag des Herstellers kann die Gültigkeit der Bescheinigung auf der Grundlage einer Neubewertung gemäss den geltenden Konformitätsbewertungsverfahren um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die Bescheinigung kann mehrmals verlängert werden.
3Ein Nachtrag zu einer Bescheinigung ist so lange gültig wie die Bescheinigung, zu der er gehört.
Art. 25 Suspendierung, Einschränkung und Widerruf der Bescheinigung
1Stellt eine bezeichnete Stelle fest, dass der Hersteller die Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt, so setzt sie sie ihm eine angemessene Frist zur Wiedereinhaltung der Anforderungen.
2Verstreicht die Frist, ohne dass er Hersteller die geeigneten Korrekturmassnahmen trifft, so suspendiert sie die erteilte Bescheinigung oder widerruft sie oder schränkt sie ein.
3Eine von einer bezeichneten Stelle geänderte, suspendierte oder widerrufene Bescheinigung darf nicht weiter in ihrer ursprünglichen Form verwendet werden.
Art. 26 Dokumentationspflicht im Zusammenhang mit der Bescheinigung
1Die bezeichnete Stelle gibt in Eudamed ein:
a. alle Informationen zu ausgestellten Bescheinigungen und zu deren Änderungen und Nachträgen;
b. Angaben zu suspendierten, reaktivierten oder widerrufenen Bescheinigungen;
c. Angaben zu Fällen, in denen die Erteilung einer Bescheinigung abgelehnt wurde;
d. Angaben zu Einschränkungen von Bescheinigungen.
2Die Meldungen von Bescheinigungen für Produkte, für die eine Konformitätsbewertung gemäss Artikel 54 Absatz 1 MDR40 durchgeführt wurde, müssen die Dokumente nach Artikel 55 Absatz 1 MDR beinhalten.
40 Siehe Fussnote zu Art. 1.