Vorlage
Vernehmlassung 2019/36: Totalrevision der Medizinprodukteverordnung und Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten (neue Medizinprodukte-Regulierung) · 52 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage
Art. 21 Verfahren
Das Verfahren der Konformitätsbewertung richtet sich nach den Artikeln 52 und 54 sowie den Anhängen IX–XI MDR35, unter Berücksichtigung der Änderungen von Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 2 MDR, die von der Europäischen Kommission mittels delegierter Rechtsakte36 vorgenommen werden.
Art. 22 Beizug einer bezeichneten Stelle
1Wird eine bezeichnete Stelle beigezogen, so sind ihr alle für die Konformitätsbewertung erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen.
2Der Hersteller darf zum selben Produkt nicht gleichzeitig bei mehreren bezeichneten Stellen einen Antrag auf Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens stellen.
3Wer einer bezeichneten Stelle einen Antrag stellt, hat ihr bekannt zu geben, ob ein Antrag bei einer anderen bezeichneten Stelle zurückgezogen wurde, bevor deren Entscheid ergangen ist, oder von einer anderen bezeichneten Stelle abgelehnt wurde.
4Zieht ein Hersteller seinen Antrag auf Durchführung eines Konformitätsbewetungsverfahrens zurück, bevor der Entscheid der bezeichneten Stelle über die Konformitätsbewertung ergangen ist, so informiert die betreffende bezeichnete Stelle die anderen bezeichneten Stellen.
5Die Information nach Absatz 4 hat über Eudamed zu erfolgen.
6Bei einem freiwilligen Wechsel der bezeichneten Stelle sind die Anforderungen von Artikel 58 MDR37 einzuhalten.
2. Abschnitt: Konformitätsbescheinigung
Art. 23 Ausstellung und Inhalt der Konformitätsbescheinigung
1Die bezeichneten Stellen stellen die Konformitätsbescheinigungen nach den Anhängen IX–XI MDR38 (Bescheinigungen) aus.
2Die Bescheinigungen sind in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache auszufertigen.
3Sie müssen mindestens die Angaben nach Anhang XII MDR enthalten, unter Berücksichtigung der Änderungen dieses Anhangs, die von der Europäischen Kommission mittels delegierter Rechtsakte39 vorgenommen werden.
35 Siehe Fussnote zu Art. 1.
36 Siehe Anhang 4.
37 Siehe Fussnote zu Art. 1.
38 Siehe Fussnote zu Art. 1.
39 Siehe Anhang 4.