Vorlage Handelsabkommen
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten
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ANLAGE ZU ANHANG 1
4. Unbeschadet des Absatzes 5 wird von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt,
(a) wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit
Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 2 der Artikel 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs, der Schweiz oder eines anderen in den Absätzen 1 der Artikel 3 und 4 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind; oder
(b) wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit
Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in den Absätzen 2 der Artikel 3 und 4 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.
5. Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wird von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs, der Schweiz oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und
(a) die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 2 der
Artikel 3 und 4 genannten Länder angewandt wurde, oder
(b) die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung
von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in den Absätzen 2 der Artikel 3 und 4 genannten anderen Länder verwendet werden können, oder
(c) die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in den Absätzen 2 der Artikel 3
und 4 genannten Länder wieder ausgeführt werden können.
6. In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist einer der folgenden Vermerke in englischer Sprache einzutragen:
(a) wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien
mit Ursprung in einem oder mehreren der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben wurde:
«CUMULATION APPLIED WITH …» (Name des Landes/der Länder)