Vorlage Handelsabkommen

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten

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ANLAGE ZU ANHANG 1

Artikel 13

Unmittelbare Beförderung

1. Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur entladen, verladen oder aufgeteilt werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als die der Vertragsparteien befördert werden.

2. Sendungen, die sich im Gebiet der EU im Transit befinden, können aufgeteilt werden, sofern sie unter der Aufsicht der Zollbehörden des EU-Durchfuhrlandes bleiben.

3. Der Nachweis, dass die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist zu erbringen, indem den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

(a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das

Durchfuhrland erfolgt ist, oder

(b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

(i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

(ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen

Beförderungsmittel; und

(iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland, oder

(c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen

Unterlagen.