Vorlage Handelsabkommen

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten

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ANLAGE ZU ANHANG 1

Massgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

2. Absatz 1 betrifft im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz geltende Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendeten Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.

3. Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

4. Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschliessungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

5. Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Abkommen fallen.

TITLE V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 16

Allgemeine Bestimmungen

1. Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs erhalten bei der Einfuhr in die Schweiz und Ursprungserzeugnisse der Schweiz erhalten bei der Einfuhr im Vereinigten Königreich die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern

(a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster im Inkorporierten Anhang

IIIa vorgelegt wird;

(b) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster im Inkorporierten

Anhang IIIb vorgelegt wird; oder