Vorlage Handelsabkommen

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten

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ANLAGE ZU ANHANG 1

Artikel 14

Ausstellungen

1. Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr ins Vereinigte Königreich oder in die Schweiz verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,

(a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich oder aus der

Schweiz in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

(b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Vereinigten Königreich

oder in der Schweiz verkauft oder überlassen hat;

(c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand,

in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und

(d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden,

nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

2. Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

3. Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder - ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

ZOLLVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG

Artikel 15

Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

1. Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach