Vorlage Handelsabkommen

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten

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ANHANG 1

ANHANG 1

ÄNDERUNGEN DES FREIHANDELSABKOMMENS

Für die Zwecke dieses Abkommen wird das Inkorporierte Freihandelsabkommen wie folgt geändert:

1. In Artikel 33 wird «, Noten» nach «Anhänge» eingefügt.

2. Im Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse:

(a) In Artikel 1 Absatz 2 wird «oder Ausfuhrerstattungen gewähren bzw. Zölle oder

Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstatten, erlassen oder nicht erheben» nicht inkorporiert.

(b) Artikel 1 Absatz 3 wird nicht inkorporiert.

(c) Die Artikel 2, 3, 4 und 5 werden wie folgt ersetzt:

«Artikel 2

Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen

Um Unterschieden bei den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe, die für die Herstellung der in Tabelle I genannten Erzeugnisse verwendet werden, Rechnung zu tragen, schliesst das Abkommen die Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen in Form der Erhebung von Agrarteilbeträgen bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse nicht aus.

Artikel 3

Preisausgleichsmassnahmen bei Einfuhren

1. Eine Vertragspartei kann Agrarteilbeträge erheben, um den unterschiedlichen Kosten der in Tabelle III aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe Rechnung zu tragen.

2. Der von der Schweiz angewandte Agrarteilbetrag für die in Tabelle I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich darf den Agrarteilbetrag, den die Schweiz gemäss Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens für die gleichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union anwendet, nicht überschreiten. Für die in Tabelle IV aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich wird von der Schweiz kein Zoll erhoben.

3. Wenn der inländische Referenzpreis der Schweiz für landwirtschaftliche Rohstoffe, der in Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens festgelegt ist, niedriger ist als der inländische Rohstoffpreis des Vereinigten Königreichs für diesen landwirtschaftlichen Rohstoff, kann das Vereinigte Königreich Preisausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 2 für Erzeugnisse anwenden, die diesen landwirtschaftlichen Rohstoff enthalten. In diesem Fall notifiziert das Vereinigte Königreich der Schweiz den entsprechenden inländischen