Vorlage Handelsabkommen
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten
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ANLAGE ZU ANHANG 1
TITLE VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37
Ceuta und Melilla
Der Begriff «Europäische Union», der in diesem Protokoll verwendet wird, deckt Ceuta und Melilla nicht ab. Für die Zwecke dieses Protokolls gelten Erzeugnisse mit Ursprung Ceuta und Melilla nicht als Erzeugnisse mit Ursprung aus der Europäischen Union.
Artikel 38
Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren
Die Bestimmungen dieses Abkommens können auf Waren angewendet werden, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr oder im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, , sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eine von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 13 vorgelegt werden.
Artikel 39
Anhänge
1. Die Anhänge I-IVb der Anlage I des Regionalen -Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln werden in dieses Protokoll inkorporiert und in dieses aufgenommen und gelten mutatis mutandis vorbehaltlich der folgenden Änderungen:
(a) In Anhang I:
(i) Alle Bezugnahmen auf «Artikel 5 dieses Anhangs» sind als Bezugnahmen auf «Artikel 6 dieses Protokolls» zu verstehen; und
(ii) in Absatz 3.1 der Anmerkung 3 wird «eine Vertragspartei» durch «eines der anderen in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder, auf die die Kumulierung anwendbar ist» ersetzt.
(b) In jedem der Anhänge IVa und IVb: