Vorlage Handelsabkommen
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten
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ANLAGE ZU ANHANG 1
Anhang B
Gemeinsame Erklärung zum Fürstentum Andorra
1. Erzeugnisse mit Ursprung im Fürstentum Andorra, die unter die Kapitel 25−97 des Harmonisierten Systems fallen und die die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe b) und Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b) des Protokolls Nr. 3 zum Inkorporierten Freihandelsabkommen erfüllen, werden von den Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Inkorporierten Freihandelsabkommens und des Inkorporierten Agrarabkommens anerkannt.
2. Das Protokoll Nr. 3 gilt mutatis mutandis für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.