Vorlage Handelsabkommen
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten
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ANHANG 4
(b) Die in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben für Spirituosen, die sich auf Teile
der Europäischen Union beziehen, die nicht das Vereinigte Königreich sind, und die in Anlage 3 aufgeführten geschützten Bezeichnungen für aromatisierte Getränke werden nicht inkorporiert.
(c) Unbeschadet von Absatz 4 Buchstabe (b) werden die geografischen Angaben «Irish
Whiskey / Uisce Beatha Eireannach / Irish Whisky», «Irish Cream» und «Irish Poteen / Irish Póitín», die in der Republik Irland und Nordirland hergestellte Spirituosen umfassen, inkorporiert.
5. In Anhang 12:
(a) In Artikel 2 Absatz 1 wird «einheitliches» nicht inkorporiert.
(b) Artikel 8 wird ersetzt durch:
«Artikel 8
Homonyme Namen
(1) Sind in Anlage I aufgeführte geografische Angaben homonym, so wird jede Angabe geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet wird und sofern im Einklang mit praktischen Verwendungsbedingungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen des Ausschusses festzulegen sind, gewährleistet ist, dass die betreffenden Erzeuger gleichbehandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
(2) Wenn eine in Anlage I aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlandes ist, so findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens mutatis mutandis Anwendung.»
(c) Geografische Angaben in Anhang 12 Anlage I, die sich auf Teile der Europäischen
Union beziehen, die nicht das Vereinigte Königreich sind, werden nicht inkorporiert.
6. Die folgenden gemeinsamen Erklärungen der Vertragsparteien des Agrarabkommens finden unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Instruments mit derselben Rechtswirkung mutatis mutandis Anwendung zwischen den Vertragsparteien:
(a) Gemeinsame Erklärung über die zolltarifliche Einreihung von Pulver von Gemüsen und
Pulver von Früchten;
(b) Gemeinsame Erklärung zur Verwaltung der schweizerischen Zollkontingente für den
Fleischsektor durch die Schweiz;
(c) Gemeinsame Erklärung betreffend den Verschnitt von Weinbauerzeugnissen mit
Ursprung in der Gemeinschaft, die im schweizerischen Gebiet vermarktet werden;
(d) Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den «Käsefondue» genannten
Zubereitungen; und