Vorlage Handelsabkommen

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten

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ANHANG 3

zuständige Behörde der anderen Vertragspartei oder direkt an den Hersteller oder gegebenenfalls an seinen im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Bevollmächtigten wenden, um diese Informationen zu erhalten.

5. Jede Vertragspartei unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei über die in ihrem Gebiet getroffenen Schutzmassnahmen.

6. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich Änderungen bei ihren benennenden Behörden oder ihren zuständigen Behörden.»

3. In Kapitel 12 (Kraftfahrzeuge) in Anhang 1:

(a) Abschnitt V.1 wird nicht inkorporiert.

(b) Der letzte Satz in Abschnitt V.3 wird ersetzt durch:

«Die Anerkennung einer von einer Vertragspartei erteilten Fahrzeug-Typgenehmigung wird ausgesetzt, wenn diese Vertragspartei es versäumt, ihre Rechtsvorschriften an alle geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union betreffend Fahrzeug-Typgenehmigungen anzupassen. Die Anerkennung von durch eine Vertragspartei ausgestellten Fahrzeug-Typgenehmigungen für nationale Kleinserien-Kraftfahrzeuge kann wegen überwiegender öffentlicher Interessen, wie Sicherheits- oder Umweltinteressen, ausgesetzt werden.»

(c) Abschnitt V.4.1.2 wird ersetzt durch:

«2. Die Vertragsparteien führen so bald wie möglich Konsultationen durch und beziehen insbesondere die jeweilige Genehmigungsbehörde mit ein, die die Typgenehmigung erteilt hat. Der Ausschuss wird laufend unterrichtet und führt erforderlichenfalls Konsultationen durch, um eine Lösung herbeizuführen.»

4. In Kapitel 14 (Gute Laborpraxis, GLP) in Anhang 1:

(a) In Abschnitt III werden die benennenden Behörden der Europäischen Union und die

benennende Behörde für die Schweiz ersetzt durch:

«Für das Vereinigte Königreich: www.gov.uk/guidance/good-laboratorypractice-glp-for-safety-tests-on-chemicals

Für die Schweiz: http://www.glp.admin.ch»

(b) Abschnitt V.1 wird ersetzt durch: