Vorlage Handelsabkommen

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten

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ANHANG 4

ANHANG 4 ÄNDERUNGEN DES AGRARABKOMMENS

Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Inkorporierte Agrarabkommen wie folgt geändert:

1. Anhang 1 wird durch den Text in Anlage A ersetzt.

2. Anhang 2 wird durch den Text in Anlage B ersetzt.

3. In Anhang 7:

(a) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

(i) In Absatz 1 wird «die Begriffe ‘Sekt’ und ‘Crémant’ gemäss der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission» nicht inkorporiert.

(ii) In Absatz 2 wird «protégée» durch «contrôlée» ersetzt.

(iii) Der folgende Absatz wird nach Absatz 2 eingefügt:

«(3) Unbeschadet des Artikels 10 behält sich die Schweiz das Recht vor, die Verwendung der Begriffe ‘geschützte Ursprungsbezeichnung’ und ‘geschützte geografische Bezeichnung’, einschliesslich ihrer Übersetzungen und

Abkürzungen ‘g.U.’ und ‘g.g.A.’, gemäss Absatz 1 zu verwenden, sofern die schweizerischen Rechtsvorschriften über geografische Angaben für Agrar- und Weinbauerzeugnisse entsprechend geändert werden.»

(b) Artikel 8 Absatz 10 wird nicht inkorporiert.

(c) In Artikel 24 Absatz 1 wird «bzw. die entsprechenden für die EU-Behörden geltenden

Vorschriften für derartige Auskünfte» nicht inkorporiert.

(d) Artikel 25 Absatz 2 wird nicht inkorporiert.

(e) Die in Anlage 4 Teil A aufgeführten geschützten Namen, die sich auf Teile der

Europäischen Union beziehen, die nicht das Vereinigte Königreich sind, werden nicht in dieses Abkommen inkorporiert.

4. In Anhang 8:

(a) In Artikel 4 wird der folgende Absatz nach Absatz 2 eingefügt.

«(3) Der Schutz der Namen ’Irish Whiskey / Uisce Beatha Eireannach / Irish Whisky’, ‘Irish Cream’ und ‘Irish Poteen / Irish Póitín’ für Produkte mit Ursprung in Nordirland lässt den Schutz dieser Namen für Produkte mit Ursprung in der Republik Irland unberührt.»