Vorlage Handelsabkommen

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten

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ANHANG 1

Rohstoffpreis. Der vom Vereinigten Königreich erhobene Agrarteilbetrag für Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz darf den Agrarteilbetrag, den die Europäische Union gemäss Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens für Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz erhebt, nicht überschreiten.

4. Ungeachtet der Absätze 2 und 3 kann eine Vertragspartei in Fällen, in denen die Inlandspreise für landwirtschaftliche Rohstoffe im Vereinigten Königreich erheblich vom inländischen Referenzpreis der Europäischen Union gemäss Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens abweichen, im unter diesem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss Konsultationen über alle erforderlichen Anpassungen der Vorschriften zur Erhebung des Agrarteilbetrags gemäss diesem Protokoll beantragen.»

Artikel 4

Referenzpreise

Die Schweiz notifiziert dem Vereinigten Königreich die in Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens festgelegten Referenzpreise für landwirtschaftliche Rohstoffe der Schweiz und der Europäischen Union.

Artikel 5

Überprüfung von Preisen

Der Gemischte Ausschuss überprüft auf Antrag einer Vertragspartei die gemäss Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 von den Vertragsparteien notifizierten Preise.»

(d) In Artikel 7 Absatz 1 wird «, die Anhänge dieser Tabellen» nicht inkorporiert.

(e) Tabelle III wird ersetzt durch:

TABELLE III Landwirtschaftliche Rohstoffe, für die ein Preisausgleich zur Anwendung kommt

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Weichweizen

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

Vollmilchpulver

Magermilchpulver