Vorlage Handelsabkommen
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten
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ANHANG 1
Rohstoffpreis. Der vom Vereinigten Königreich erhobene Agrarteilbetrag für Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz darf den Agrarteilbetrag, den die Europäische Union gemäss Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens für Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz erhebt, nicht überschreiten.
4. Ungeachtet der Absätze 2 und 3 kann eine Vertragspartei in Fällen, in denen die Inlandspreise für landwirtschaftliche Rohstoffe im Vereinigten Königreich erheblich vom inländischen Referenzpreis der Europäischen Union gemäss Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens abweichen, im unter diesem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss Konsultationen über alle erforderlichen Anpassungen der Vorschriften zur Erhebung des Agrarteilbetrags gemäss diesem Protokoll beantragen.»
Artikel 4
Referenzpreise
Die Schweiz notifiziert dem Vereinigten Königreich die in Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens festgelegten Referenzpreise für landwirtschaftliche Rohstoffe der Schweiz und der Europäischen Union.
Artikel 5
Überprüfung von Preisen
Der Gemischte Ausschuss überprüft auf Antrag einer Vertragspartei die gemäss Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 von den Vertragsparteien notifizierten Preise.»
(d) In Artikel 7 Absatz 1 wird «, die Anhänge dieser Tabellen» nicht inkorporiert.
(e) Tabelle III wird ersetzt durch:
TABELLE III Landwirtschaftliche Rohstoffe, für die ein Preisausgleich zur Anwendung kommt
Landwirtschaftlicher Rohstoff
Weichweizen
Hartweizen
Roggen
Gerste
Mais
Weichweizenmehl
Vollmilchpulver
Magermilchpulver