Vorlage Handelsabkommen

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten

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ANLAGE ZU ANHANG 1

(h) «Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft» ist der Wert dieser Vormaterialien

nach Buchstabe g), der mutatis mutandis anzuwenden ist.

(i) «Wertzuwachs» ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten

Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz für die Vormaterialien gezahlt wird.

(j) «Kapitel» und «Position» sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der

Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll «Harmonisiertes System» oder «HS» genannt).

(k) «einreihen» ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte

Position.

(l) «Sendung» sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen

Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

(m) «Inkorporierte Anhänge I-IVb» sind die Anhänge I-IVb der Anlage I des Regionalen

Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, da diese Anhänge durch Artikel 39 dieses Protokolls inkorporiert werden;

(n) «Gebiete» sind die Gebiete einschliesslich der Küstenmeere.

(o) «Euro» bezeichnet die Einheitswährung der Europäischen Währungsunion.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS «ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN» ODER «URSPRUNGERSZEUGNISSE»

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs: