Vorlage Handelsabkommen

Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten

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ANLAGE ZU ANHANG 1

ANLAGE ZU ANHANG 1

Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a) «Herstellen» ist jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau oder

besondere Vorgänge.

(b) «Vormaterial» sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die

beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

(c) «Erzeugnis» ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem

anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

(d) «Waren» sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

(e) «Zollwert» ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung desArtikels

VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.

(f) «Ab-Werk-Preis» ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller im

Vereinigten Königreich oder in der Schweiz gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

(g) «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz für die Vormaterialien gezahlt wird.