Vorlage Handelsabkommen
Vernehmlassung 2019/37: Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich · 88 Seiten
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ANLAGE ZU ANHANG 1
ANLAGE ZU ANHANG 1
Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(a) «Herstellen» ist jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau oder
besondere Vorgänge.
(b) «Vormaterial» sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die
beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.
(c) «Erzeugnis» ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem
anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.
(d) «Waren» sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.
(e) «Zollwert» ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung desArtikels
VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird.
(f) «Ab-Werk-Preis» ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller im
Vereinigten Königreich oder in der Schweiz gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
(g) «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz für die Vormaterialien gezahlt wird.