Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 44 Seiten
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Parlamentarische Initiative: Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität BBl 2019
Das KVG unterscheidet heute zwischen Leistungserbringern, die direkt zulasten der OKP tätig sind, und Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes selbstständig und auf eigene Rechnung Leistungen erbringen:
- Zulasten der OKP tätig sind nach Artikel 35 Absatz 2 KVG u.a. Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Hebammen, Spitäler, Geburtshäuser, Pflegeheime, Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen, sowie Personen, die auf ärztliche Anordnung oder im ärztlichen Auftrag Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen.
- Die Personen, die auf ärztliche Anordnung Leistungen erbringen, sind in Artikel 46 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) genannt: Es sind dies, neben den Pflegefachpersonen, die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Logopädinnen und Logopäden sowie die Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater. Auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes Leistungen erbringen können nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e KVG auch Organisationen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes tätige Personen beschäftigen. Die Voraussetzungen dafür, dass diese Organisationen zulasten der OKP Leistungen erbringen können, sind in den Artikeln 51–52b KVV festgehalten. Pflegefachpersonen sind namentlich in Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) beschäftigt. Analog zum Spital und zum Pflegeheim tritt in dieser Konstellation nicht die Pflegefachperson, sondern die Spitex gegenüber der OKP als Leistungserbringer auf.
3 Die beantragte Neuregelung
3.1 Zielsetzungen und Grundzüge der Vorlage
Die Kommission anerkennt, dass die Initiantinnen und Initianten mit der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» zentrale Herausforderungen in der Pflege aufgreifen. Der steigende Pflegebedarf angesichts der Zunahme der älteren Bevölkerung und der in der Pflege herrschende Fachkräftemangel sind unbestritten und der Handlungsbedarf grundsätzlich ausgewiesen. Sowohl in der Akutpflege wie auch in der Langzeitpflege steigen die Anforderungen an die Pflegenden. Dies zum Beispiel bei der Koordination, die für reibungslose Aus- und Übertritte aus dem Spital in ein anderes Pflegeumfeld notwendig ist. Die schwierige Situation in der Pflege manifestiert sich auch im hohen Anteil an Berufsaussteigerinnen und Berufsaussteigern und in der, gemessen am Bedarf, unzureichenden Anzahl an Ausbildungsabschlüssen bei den diplomierten Pflegefachkräften (vgl. Ziff. 2.2.2).
Wie die Volksinitiative verfolgt auch die Kommission mit dem indirekten Gegenvorschlag das Ziel einer qualitativ hochstehenden und für alle zugänglichen Pflege. Dafür braucht es insbesondere genügend Pflegepersonal, das gut ausgebildet, kompetenzgerecht eingesetzt und im Beruf erhalten wird. Eine Regelung der Pflege auf Verfassungsstufe erachtete die Kommission jedoch nicht als adäquat. Sie stimmt in