Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 44 Seiten
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Parlamentarische Initiative: Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität BBl 2019
schen Grundversorgung dienen, insbesondere durch Interprofessionalität. Die Kommission will damit Projekte fördern, die der effizienten Arbeitsorganisation dienen und dazu beitragen, dass die Berufsangehörigen verschiedenen Berufsgruppen nach GesBG und MedBG kompetenzgerecht eingesetzt werden. Dies führt nachweislich dazu, dass die Absichten, den Beruf zu verlassen, kleiner werden.25
3.2 Minderheitsantrag: Nichteintreten
Die Minderheit (Herzog, Aeschi Thomas, Brand, Clottu, de Courten, Frehner, Giezendanner, Sollberger) beantragt, auf den vorliegenden indirekten Gegenvorschlag nicht einzutreten. Sie lehnt sowohl das Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege wie auch den Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, der einen Verpflichtungskredit von 469 Millionen Franken für acht Jahre vorsieht, ab. Sie ist der Ansicht, dass das Gesetz und der Bundesbeschluss zu hohen Kosten für den Bund in einem Bereich führten, für den grundsätzlich die Kantone und die Branche zuständig seien. Es sei nicht Sache des Bundes, die Ausbildung einer bestimmten Berufsgruppe, insbesondere im Bereich der Fachhochschulen, in diesem Ausmass finanziell zu fördern. Vor diesem Hintergrund lehnt die Minderheit auch den Bundesbeschluss über die Erhöhung der Ausbildungsabschlüsse in Pflege an den kantonalen Fachhochschulen (vgl. Ziff. 5.1) sowie den Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung, insbesondere der Interprofessionalität (vgl. Ziff. 5.2) ab. Interprofessionalität und Effizienz bedürften keiner speziellen Förderung, sondern müssten in jedem Betrieb vorausgesetzt werden können.
Zudem weist die Minderheit darauf hin, dass eine Mengenausweitung drohe, wenn Pflegefachpersonen bestimmte Grundpflegeleistungen wie vorgeschlagen auch ohne ärztliche Anordnung erbringen und zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen könnten. Die absehbare Mengenausweitung führe letztlich zu höheren Kosten im Gesundheitswesen und es sei nicht auszuschliessen, dass dies negative Konsequenzen auf die Entwicklung der Prämien der Versicherten habe.
4 Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
4.1 Einführende Bemerkungen und Ingress
Artikel 117a Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung (BV), auf den sich der vorliegende Entwurf in erster Linie abstützt, enthält eine umfassende Bundeskompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung für Berufe der medizinischen Grundversorgung und die Anforderungen zur Ausübung dieser Berufe. Diese Regelungskompetenz ist gemäss klarem Wortlaut und mangels anderslau-
25 Das Pflegefachpersonal in Schweizer Spitälern im europäischen Vergleich. Neuchâtel 2014. Obsan-Bulletin 3/2014.