Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 44 Seiten
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Parlamentarische Initiative: Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität BBl 2019
tendem Hinweis in den Materialien bezüglich der Aus- und Weiterbildung der betreffenden Berufe weder auf materielle Anforderungen noch anderweitig eingeschränkt. Damit ist es kompetenzrechtlich möglich, dass der Bund auf dieser Verfassungsgrundlage auch Kriterien für die Festlegung der Ausbildungsleistungen einzelner Akteure und entsprechende Finanzierungsregeln von Berufen der medizinischen Grundversorgung regelt. Im Weiteren kann Artikel 63 BV, der dem Bund eine umfassende Kompetenz bezüglich der Berufsbildung verleiht, als Grundlage für den vorliegenden Erlass herangezogen werden.
Allerdings ist festzuhalten, dass mit der Wahrnehmung dieser Kompetenzen neu in bisher den Kantonen überlassene Bereiche eingegriffen wird. Neben der Zuständigkeit der Kantone für die Gesundheitsversorgung wird heute auch die Bereitstellung des Bildungsangebots des Gesundheitspersonals durch die Kantone geregelt. Der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege stellt diesbezüglich eine Praxisänderung namentlich im Bereich der Ausbildung der Pflegefachpersonen HF nach BBG und der Pflegefachpersonen FH nach GesBG dar. Er sieht vor, dass die Ausbildungen im Bereich der Pflege gefördert werden, indem die Kantone zu deren Finanzierung verpflichtet werden sollen. Zudem verlangt das Gesetz, dass die Kantone den Zugang zum Bildungs- oder Studiengang Pflege HF und FH mit gezielten Massnahmen verbessern. Der Bund sieht zu diesem Zweck eine finanzielle Beteiligung an durch die Kantone zu leistende Unterstützungsbeiträge vor. Das Gesetz soll während einer befristeten Zeit von acht Jahren gelten.
4.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 1
Ziel und Zweck des Gesetzes ist es, die Ausbildung im Bereich der Pflege zu fördern und dadurch die Zahl der Bildungsabschlüsse in Pflege HF und FH zu erhöhen (Absatz 1). Um dieses Ziel zu erreichen, sieht Absatz 2 Buchstabe a Beiträge der Kantone an die ungedeckten Kosten der praktischen Ausbildung im Bereich Pflege vor. Damit soll ein ausreichendes Angebot an Plätzen für die praktische Ausbildung von Personen sichergestellt werden, die den Bildungsgang Pflege an einer höheren Fachschule (HF) nach Artikel 29 des BBG (Ziff. 1) oder den Bachelorstudiengang in Pflege nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des GesBG an einer Fachhochschule absolvieren (Ziff. 2). Der Fokus wird bewusst auf diese Bildungsabschlüsse gelegt, weil die Zahl der pro Jahr erreichten Abschlüsse in Pflege HF und FH (2017: 2700) stark unter dem gemäss Versorgungsbericht 2016 geschätzten jährlichen Nachwuchsbedarf von 6'075 Abschlüssen liegt (vgl. Ziff. 2.2.2). Zudem sollen die Kantone nach Buchstabe b den Zugang zu diesen Ausbildungen mit Ausbildungsbeiträgen fördern. Damit sollen zusätzliche Absolventinnen und Absolventen für den Bildungsgang Pflege HF und den Studiengang Pflege FH gewonnen werden (Bst. b). Buchstabe c sieht Beiträge des Bundes an die Kantone vor.