Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 44 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
Parlamentarische Initiative: Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität BBl 2019
Die Kantone legen nach Absatz 2 die weiteren Voraussetzungen, den Umfang der Ausbildungsbeiträge sowie das Verfahren für deren Vergabe fest: sie bestimmen über die Voraussetzungen, die eine Anspruchsberechtigung nach Absatz 1 begründen und sie entscheiden über die Höhe des Beitrags, den sie zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten. Beispielsweise können sie vorsehen, dass solche Ausbildungsbeiträge erst ausgerichtet werden, wenn sämtliche Ansprüche gegenüber unterstützungspflichtigen Familienangehörigen, den Sozialversicherungen oder Ansprüche in Form kantonaler Ausbildungsbeiträge (Stipendien oder Darlehen) geltend gemacht wurden und trotzdem kein zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen erzielt werden kann. Sie können beispielsweise den Höchstbetrag der Ausbildungsbeiträge festlegen. Weiter können die Kantone bei Abbruch der Ausbildung oder bei einem Berufsausstieg nach Abschluss der Ausbildung eine Teilrückzahlung der Ausbildungsbeiträge vorsehen. Die Kantone können sich hierzu an bereits bestehenden Lösungen orientieren.29
Eine Minderheit (Moret, Aeschi Thomas, Brand, Clottu, Giezendanner, Herzog, Hess Erich, Nantermod, Pezzatti, Sauter) beantragt die Anpassung von Artikel 6 Absatz 2. Bei den durch die Kantone zu regelnden Voraussetzungen soll der qualifizierende Zusatz «weitere» gestrichen werden. Zusätzlich soll die Bestimmung so ergänzt werden, dass die Kantone die finanzielle Unterstützung auch in Form eines Darlehens gewähren können.
Artikel 7 Bundesbeiträge
Nach Absatz 1 gewährt der Bund den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche Beiträge für ihre Aufwendungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 5 und 6. Die Formulierung «im Rahmen der bewilligten Kredite» bringt zum Ausdruck, dass ein begrenzter Kredit zur Verfügung steht. Beiträge können folglich nur so lange gewährt werden, wie Geld vorhanden ist. Sind die Kredite erschöpft, so hat ein Kanton im betreffenden Budgetjahr keinen Anspruch mehr auf Beiträge, auch wenn er alle Voraussetzungen erfüllt. Es ist ein Verpflichtungskredit in der Höhe von 469 Millionen Franken im Bundesbeschluss über Finanzhilfen nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vorgesehen.
Der Bund beteiligt sich zu maximal 50 Prozent an den Beiträgen der Kantone (Abs. 2). Damit erhält der Bund die notwendige Flexibilität bei der Bemessung der Bundesbeiträge, die zwingend im Rahmen der bewilligten Kredite zu erfolgen hat. Die Bemessung der Bundesbeiträge wird in einer Bundesratsverordnung geregelt (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, die Beiträge nach zweckmässiger Ausgestal-
29 Kanton Thurgau: Förderprogramm HF Pflege für Studierende 25 plus. Siehe unter: Startseite OdA GS Thurgau > Ausbildung > Dipl. Pflegefachfrau/man 3-jährig und 2- jährig: auf dieser Seite beim Untertitel Nachwuchsförderung / Förderbeiträge 25 plus das Menü Für Betriebe öffnen: Kriterien und Vorgehen für den Erhalt von Förderbeiträgen Stadt Zürich Quereinstieg: Siehe unter: Startseite Gesundheits- und Umweltdepartement > Über das Departement > Organisation > Pflegezentren > Jobs & Bildung > Berufseinsteigende > Höhere Berufsbildung > Dipl. Pflegefachfrau/-mann HF > Quereinstieg.