Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/39: Pa.Iv. 19.401 «Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität» · 44 Seiten

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Parlamentarische Initiative: Für eine Stärkung der Pflege - für mehr Patientensicherheit und mehr Pflegequalität BBl 2019

Die Minderheit I (de Courten, Aeschi Thomas, Clottu, Giezendanner, Herzog, Hess Erich) beantragt, die Ausbildungsbeiträge für Absolventinnen und Absolventen der Ausbildung in Pflege HF und FH auf Personen mit Betreuungs- und Unterhaltsverpflichtungen zu beschränken (Abs. 2 Bst. b). Sie befürchtet, dass ohne diese Einschränkung nicht tragbare Kosten entstehen könnten. Diese Anpassung hätte zudem eine entsprechende Ergänzung von Artikel 6 (vgl. Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege) sowie des Bundesbeschlusses über Finanzhilfen zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege zur Folge (vgl. Erläuterungen unter Ziff. 6.1 zu den Bundesbeiträgen nach Art. 7, Minderheit I).

Die Minderheit II (Nantermod, Aeschi Thomas, Brand, Clottu, Giezendanner, Herzog, Hess Erich, Pezzatti, Sauter) beantragt, die Förderung nach diesem Gesetz ausschliesslich auf die Sicherstellung von genügend Plätzen für die praktische Ausbildung in Pflege HF und FH auszurichten (Abs. 2 Bst. a). Es gebe keinen sachlichen Grund, ausgerechnet die Studierenden der Pflegestudiengänge HF und FH zu unterstützen und andere Studierende, beispielsweise der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, nicht. Das Ausbildungsfinanzierungsproblem stelle sich bei allen Bildungsgängen, so die Minderheit. Zudem würden solche Unterstützungsleistungen die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen verletzen. Als Folge dieses Antrags müssten der 3. Abschnitt und Artikel 7 (vgl. Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege) sowie der Bundesbeschluss über Finanzhilfen zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege angepasst werden (vgl. Erläuterungen unter Ziff. 6.1 zu den Bundesbeiträgen nach Art. 7, Minderheit II).

Artikel 2 Bedarfsplanung

Die Bestimmung soll gewährleisten, dass die Kantone keinen unrealistischen Bedarf an Plätzen für die praktische Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann HF und zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann FH (Pflegefachpersonen) festlegen. Dafür richten sich die Kantone auch nach der kantonalen Versorgungsplanung. Der Bedarf kann aber nicht allein anhand des zukünftigen Pflegebedarfs, der sich aus der kantonalen Versorgungsplanung ergibt, bestimmt werden. Daraus ergäbe sich zwar die optimale Anzahl des für eine vollständige Sicherstellung des erwarteten Pflegebedarfs benötigten Nachwuchses an Pflegefachpersonen. Bei der Bemessung des Bedarfs an Plätzen für die praktische Ausbildung für Pflegefachpersonen müssen jedoch auch die vorhandenen Studienplätze der HF und der FH berücksichtigt werden. Deren Kapazitäten wiederum müssen auf die Abschlusszahlen der Zubringer wie beispielsweise der Fach- oder Berufsmaturitätsschulen oder der Berufsfachschulen abgestimmt sein. Die Abschlusszahlen der Zubringer stellen das Rekrutierungspotenzial für auszubildende Pflegefachpersonen HF und FH dar. Kurz: der Bedarf an Ausbildungsplätzen, den die Kantone festlegen sollen, bedarf einer umfassenden Analyse sämtlicher Bildungsgänge der Pflegeberufe. Die kantonalen Vorgaben werden zu diesem Zweck in vielen Fällen über die vorgesehenen Ausbildungsverpflichtungen hinausgehen müssen, damit auch der Nachwuchs auf der Sekundarstufe II sichergestellt werden kann.